§ 110 BPSfVO

BPSfVO - Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

(1) Der Fördermaschinist darf während des Dienstes mit anderen Arbeiten als dem Bedienen und Warten der Fördermaschine oder der Hilfstätigkeit als zweiter Fördermaschinist nicht beschäftigt werden. Ausgenommen hievon sind Fördermaschinisten, welche die Fördermaschine nur fallweise in Betrieb zu setzen haben, sofern durch ihre zusätzliche Beschäftigung die Sicherheit der Seilfahrt nicht beeinträchtigt wird und ihre rasche Verständigung gewährleistet ist.

(2) Der die Fördermaschine bei regelmäßiger Seilfahrt bedienende Fördermaschinist darf nicht länger als acht Stunden zuzüglich der Zeit für die regelmäßige Seilfahrt am Beginn oder Ende seiner Schicht im Dienst gewesen sein. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.

(3) Während der Seilfahrt muß der Fördermaschinist im Fördermaschinenraum anwesend sein.

(4) Finden bei regelmäßiger Seilfahrt mehr als zwei Treiben statt, muß im Fördermaschinenraum während dieser Zeit außerdem eine zweite Person anwesend sein, welche die Maschine im Notfall gefahrlos stillsetzen kann. Sie hat ihren Aufenthaltsort während der regelmäßigen Seilfahrt so zu wählen, daß sie den Gang der Fördermaschine und den Teufenzeiger während des ganzen Treibens beobachten kann.

In Kraft seit 09.01.2002 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 110 BPSfVO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 110 BPSfVO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 110 BPSfVO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 110 BPSfVO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 110 BPSfVO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BPSfVO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 109 BPSfVO
§ 111 BPSfVO