§ 113 BPSfVO

BPSfVO - Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

(1) Der Fördermaschinist darf die Fördermaschine erst in Gang setzen, wenn er ein Signal dazu erhalten hat. Dies gilt nicht:

a)

wenn die Fördergestelle oder Fördergefäße so im Schacht stehen, daß sie von keinem Anschlag aus erreicht werden können und keine Arbeiten im Schacht durchgeführt werden;

b)

bei eintrümiger Betriebsweise, wenn der Fördermaschinist zugleich Anschläger ist und das Fördergestell oder Fördergefäß vor seinem Anschlag steht.

(2) Hat der Fördermaschinist ein Signal nicht verstanden, so muß er die Wiederholung verlangen.

(3) Wenn der Fördermaschinist das Selbstfahrersignal erhalten hat, muß er wenigstens 30 Sekunden nach Empfang des Ausführungssignales warten, bevor er die Fördermaschine in Gang setzt. Unmittelbar nach dem Anfahren ist das Fördergestell oder Fördergefäß nochmals kurz zum Stillstand zu bringen und erst anschließend, beim Schachtabteufen mit Kübelförderung erst auf ein weiteres Signal (Abs. 9), das Treiben fortzusetzen.

(4) Hat der Fördermaschinist das Signal „Korb frei“ erhalten, so muß er die Fördergestelle oder Fördergefäße, falls kein anderer Auftrag vorliegt, soweit wegfahren, daß sie nicht von einem Anschlag aus erreicht werden können. Hiebei ist vor langen Förderpausen die Seilfahrtanlage jeweils so stillzusetzen, daß nicht häufig dieselben Seilstellen Korrosionen ausgesetzt werden.

(5) Wenn die Seilfahrtanlage für Arbeiten im Schacht benützt wird, darf der Fördermaschinist während der Dauer dieser Arbeiten den Fördermaschinenraum nicht verlassen.

(6) Während des Treibens sind dem Fördermaschinisten Gespräche mit anderen Personen, das Verlassen des Fördermaschinistenstandes, das Rauchen und jede andere Handlung, die seine Aufmerksamkeit ablenken würde, untersagt.

(7) Beim Verlassen des Fördermaschinenraumes hat der Fördermaschinist die Sicherheitsbremse aufzulegen.

(8) Ist bei Arbeiten an der Seilfahrtanlage der freie Durchgang der Fördergestelle, Fördergefäße oder Gegengewichte behindert, so muß der Fördermaschinist zu Schichtwechsel seinen Ablöser persönlich und nachweislich hievon unterrichten. Ist das nicht möglich, so muß er seinen zuständigen Betriebsaufseher oder den Betriebsleiter verständigen und vor Verlassen des Fördermaschinenraumes am Stande des Fördermaschinisten an gut sichtbarer Stelle eine Tafel mit einem entsprechenden Hinweis anbringen. Ebenso ist der Ablöser von allen vorgenommenen Änderungen, Reparaturen und sonstigen für den Betrieb der Seilfahrtanlage wesentlichen Vorkommnissen zu verständigen.

(9) Beim Schachtabteufen muß der Fördermaschinist unmittelbar nach dem Anheben des Förderkübels von der Abteufsohle oder Arbeitsbühne und mindestens 3 m vor dem Aufsetzen des Förderkübels auf der Abteufsohle oder Arbeitsbühne anhalten. Er darf das Treiben erst auf ein weiteres Signal von der Abteufsohle oder Arbeitsbühne fortsetzen.

In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 113 BPSfVO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 113 BPSfVO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 113 BPSfVO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 113 BPSfVO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 113 BPSfVO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BPSfVO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 112 BPSfVO
§ 114 BPSfVO