Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024
Von jeder angelieferten Seillänge ist ein etwa 3 m langes Belegstück abzutrennen und bezeichnet in einem trockenen Raum einen Monat länger aufzubewahren, als von dieser Seillänge ein Seil zur Seilfahrt benützt wird.
In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
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