§ 116 BPSfVO

BPSfVO - Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

(1) Der Anschläger des Sammelanschlages muß sich auf der Signalseite des Anschlages aufhalten.

(2) Der Anschläger des Sammelanschlages darf mit Ausnahme des Haltsignals keine Ausführungssignale geben, bevor er nicht ein Ausführungssignal erhalten hat. Dies gilt nicht:

a)

bei ausschließlicher Benützung elektrischer Fertigsignalanlagen;

b)

wenn der Anschläger des Sammelanschlages das Signal „Korb frei“ erhalten hat;

c)

wenn die Stellung des Fördergestelles oder Fördergefäßes an den Anschlägen verbessert werden soll, bei Seilfahrt jedoch erst nach Verständigung mit dem Anschläger des Anschlages, an dem sich das Gegengestell oder Gegengefäß befindet;

d)

wenn bei eintrümiger Betriebsweise das Fördergestell oder Fördergefäß vor dem Sammelanschlag steht;

e)

für die erste Anfahrt eines anderen Anschlägers nach Betriebsruhe.

(3) Der Anschläger des Sammelanschlages oder ein vom Betriebsleiter hiefür bestimmter Anschläger hat das Probetreiben nach § 151 zu veranlassen, nachdem er den Fördermaschinisten hierüber unterrichtet hat.

(4) Zu Beginn der Betriebsruhe muß ein vom Betriebsleiter hiezu bestimmter Anschläger das Signal „Korb frei“ geben.

In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
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