Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024
(1) Seilfahrt ist nur mit Bewilligung der Berghauptmannschaft zulässig.
(2) Die Höchstgeschwindigkeit bei Seilfahrt darf 10 m/s nicht überschreiten. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.
In Kraft seit 09.01.2002 bis 31.12.9999
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