Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz eins§ 7 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes tritt mit Ablauf des 31.12.2014 außer Kraft. § 7 Abs. 1 ist auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren weiterhin anzuwenden.Paragraph 7, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes tritt mit Ablauf des 31.12.2014 außer Kraft. Paragraph 7, Absatz eins, ist auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren weiterhin anzuwenden.
(2)Absatz 2Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes folgt. Eine Verordnung nach § 7 Abs. 2 darf jedoch nicht vor dem 1.1.2015 in Kraft treten.Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes folgt. Eine Verordnung nach Paragraph 7, Absatz 2, darf jedoch nicht vor dem 1.1.2015 in Kraft treten.
In Kraft seit 12.07.2013 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 9 BPNG 2013
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9 BPNG 2013 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 9 BPNG 2013