Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, hinsichtlich des § 7 Abs. 2 im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen betraut.
In Kraft seit 12.07.2013 bis 31.12.9999
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