Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, hinsichtlich des § 7 Abs. 2 im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, hinsichtlich des Paragraph 7, Absatz 2, im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen betraut.
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