Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsDer Antrag auf Notifizierung einer Stelle gemäß Art. 47 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 ist beim Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend einzubringen.Der Antrag auf Notifizierung einer Stelle gemäß Artikel 47, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 ist beim Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend einzubringen.
(2)Absatz 2Voraussetzung für die Notifizierung ist das Vorliegen eines Akkreditierungsbescheides, welcher bescheinigt, dass die Stelle die Anforderungen gemäß Art. 43 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 erfüllt.Voraussetzung für die Notifizierung ist das Vorliegen eines Akkreditierungsbescheides, welcher bescheinigt, dass die Stelle die Anforderungen gemäß Artikel 43, der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 erfüllt.
(3)Absatz 3Dem Antrag auf Notifizierung ist der Akkreditierungsbescheid beizufügen.
(4)Absatz 4Verfügt der Antragsteller über keinen Akkreditierungsbescheid, so hat die notifizierende Behörde den Antrag zurückzuweisen. Dies gilt auch für den Fall, dass der beantragte Notifizierungsumfang nicht vom Akkreditierungsbescheid umfasst ist.
(5)Absatz 5Die Notifizierung, deren Ablehnung, Widerruf, Aussetzung, Einschränkung sowie deren Erweiterung erfolgen jeweils mit Bescheid.
In Kraft seit 12.07.2013 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 5 BPNG 2013
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 BPNG 2013 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 5 BPNG 2013