§ 6 BPNG 2013

BPNG 2013 - Bauproduktenotifizierungsgesetz 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend wird ermächtigt, unter Berücksichtigung unionsrechtlicher Vorgaben, durch Verordnung nähere Bestimmungen über das Notifizierungsverfahren festzulegen, wie beispielsweise Inhalt und Form zu verwendender Formulare, sofern dies eine zeit- und kostensparende Beurteilung der Anträge ermöglicht oder der Erleichterung der Prüfung der Einhaltung der Pflichten notifizierter Stellen dient.

In Kraft seit 12.07.2013 bis 31.12.9999
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