Gesamte Rechtsvorschrift BPNG 2013

Bauproduktenotifizierungsgesetz 2013

BPNG 2013
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Stand der Gesetzesgebung: 08.09.2017

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 BPNG 2013 Allgemeine Bestimmungen


§ 1.Paragraph eins,

(Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Änderung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

§ 2 BPNG 2013


Paragraph 2,

Dieses Bundesgesetz regelt in Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates, ABl. Nr. L 88 vom 04.04.2011 S. 5, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 103 vom 12.04.2013 S. 10, die Errichtung einer notifizierenden Behörde im Sinne des Art. 40 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 und legt die erforderlichen Verfahrensbestimmungen fest. Dieses Bundesgesetz regelt in Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates, ABl. Nr. L 88 vom 04.04.2011 Sitzung 5, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 103 vom 12.04.2013 Sitzung 10, die Errichtung einer notifizierenden Behörde im Sinne des Artikel 40, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 und legt die erforderlichen Verfahrensbestimmungen fest.

Notifizierende Behörde

§ 3 BPNG 2013 Notifizierende Behörde


§ 3.Paragraph 3,

Notifizierende Behörde ist der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend. Er hat innerhalb seines Wirkungsbereiches eine Organisationseinheit mit der operativen Durchführung der Notifizierung zu betrauen und mit den erforderlichen Ressourcen auszustatten. Das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend nimmt die Notifizierung nach Artikel 39 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 vor.

Begutachtung und Überwachung

§ 4 BPNG 2013 Begutachtung und Überwachung


§ 4.Paragraph 4,

Begutachtung und Überwachung gemäß Artikel 40 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 erfolgen durch die „Akkreditierung Austria“ als nationale Akkreditierungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Rates über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30. Begutachtung und Überwachung gemäß Artikel 40 Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 erfolgen durch die „Akkreditierung Austria“ als nationale Akkreditierungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Rates über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 Sitzung 30.

Notifizierungsverfahren

§ 5 BPNG 2013 Notifizierungsverfahren


  1. (1)Absatz einsDer Antrag auf Notifizierung einer Stelle gemäß Art. 47 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 ist beim Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend einzubringen.Der Antrag auf Notifizierung einer Stelle gemäß Artikel 47, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 ist beim Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend einzubringen.
  2. (2)Absatz 2Voraussetzung für die Notifizierung ist das Vorliegen eines Akkreditierungsbescheides, welcher bescheinigt, dass die Stelle die Anforderungen gemäß Art. 43 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 erfüllt.Voraussetzung für die Notifizierung ist das Vorliegen eines Akkreditierungsbescheides, welcher bescheinigt, dass die Stelle die Anforderungen gemäß Artikel 43, der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 erfüllt.
  3. (3)Absatz 3Dem Antrag auf Notifizierung ist der Akkreditierungsbescheid beizufügen.
  4. (4)Absatz 4Verfügt der Antragsteller über keinen Akkreditierungsbescheid, so hat die notifizierende Behörde den Antrag zurückzuweisen. Dies gilt auch für den Fall, dass der beantragte Notifizierungsumfang nicht vom Akkreditierungsbescheid umfasst ist.
  5. (5)Absatz 5Die Notifizierung, deren Ablehnung, Widerruf, Aussetzung, Einschränkung sowie deren Erweiterung erfolgen jeweils mit Bescheid.

Verordnungsermächtigung

§ 6 BPNG 2013 Verordnungsermächtigung


§ 6.Paragraph 6,

Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend wird ermächtigt, unter Berücksichtigung unionsrechtlicher Vorgaben, durch Verordnung nähere Bestimmungen über das Notifizierungsverfahren festzulegen, wie beispielsweise Inhalt und Form zu verwendender Formulare, sofern dies eine zeit- und kostensparende Beurteilung der Anträge ermöglicht oder der Erleichterung der Prüfung der Einhaltung der Pflichten notifizierter Stellen dient.

Verwaltungsabgaben

§ 7 BPNG 2013 Verwaltungsabgaben


  1. (1)Absatz einsFür den Antrag auf Notifizierung hat die Stelle eine Antragsgebühr zu entrichten. Diese setzt sich zusammen aus einer Grundgebühr für jede beantragte Funktion (gemäß Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 305/2011) in Höhe von 200 Euro sowie einer Zusatzgebühr für jede beantrage technische Spezifikation in Höhe von 30 Euro. Bei einem Antrag auf Abänderung einer bestehenden Notifizierung beträgt die Grundgebühr 100 Euro.Für den Antrag auf Notifizierung hat die Stelle eine Antragsgebühr zu entrichten. Diese setzt sich zusammen aus einer Grundgebühr für jede beantragte Funktion (gemäß Anhang römisch fünf der Verordnung (EU) Nr. 305/2011) in Höhe von 200 Euro sowie einer Zusatzgebühr für jede beantrage technische Spezifikation in Höhe von 30 Euro. Bei einem Antrag auf Abänderung einer bestehenden Notifizierung beträgt die Grundgebühr 100 Euro.
  2. (2)Absatz 2Für die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durchzuführenden Amtshandlungen sind besondere Verwaltungsabgaben zu entrichten, die vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen entsprechend dem mit diesen Amtshandlungen verbundenen Aufwand in Pauschbeträgen durch Verordnung festzusetzen sind. Die Pauschbeträge sind nach der für die Vorarbeiten und die Durchführung erforderlichen Zeit, nach der Zahl der erforderlichen Amtsorgane, der Zahl der im Antrag beschriebenen Verfahren für die Notifikation und nach den anfallenden durchschnittlichen Barauslagen (Drucksorten, Material und Postgebühren) zu ermitteln.

Vollziehung

§ 8 BPNG 2013 Vollziehung


§ 8.Paragraph 8,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, hinsichtlich des § 7 Abs. 2 im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, hinsichtlich des Paragraph 7, Absatz 2, im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen betraut.

Schlussbestimmungen

§ 9 BPNG 2013 Schlussbestimmungen


  1. (1)Absatz eins§ 7 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes tritt mit Ablauf des 31.12.2014 außer Kraft. § 7 Abs. 1 ist auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren weiterhin anzuwenden.Paragraph 7, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes tritt mit Ablauf des 31.12.2014 außer Kraft. Paragraph 7, Absatz eins, ist auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren weiterhin anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes folgt. Eine Verordnung nach § 7 Abs. 2 darf jedoch nicht vor dem 1.1.2015 in Kraft treten.Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes folgt. Eine Verordnung nach Paragraph 7, Absatz 2, darf jedoch nicht vor dem 1.1.2015 in Kraft treten.