Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.04.2025
(1)Absatz einsDas Pflegegeld unterliegt nicht der Einkommensteuer.
(2)Absatz 2Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Amtshandlungen, Eingaben und Vollmachten sind von den Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben befreit. Die Befreiung gilt auch in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten der Länder.
(3)Absatz 3Die Gebühren für die Zustellung der nach diesem Bundesgesetz gewährten Pflegegelder im Inland trägt der Bund bzw. der zuständige Unfallversicherungsträger.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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