§ 21 BPGG Einkommensteuer- und Gebührenfreiheit

BPGG - Bundespflegegeldgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

(1) Das Pflegegeld unterliegt nicht der Einkommensteuer.

(2) Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Amtshandlungen, Eingaben und Vollmachten sind von den Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben befreit. Die Befreiung gilt auch in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten der Länder.

(3) Die Gebühren für die Zustellung der nach diesem Bundesgesetz gewährten Pflegegelder im Inland trägt der Bund bzw. der zuständige Unfallversicherungsträger.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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