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Dieses Bundesgesetz gilt für die nachstehend aufgezählten Einrichtungen des Bundes:
1. | Albertina, | |||||||||
2. | Kunsthistorisches Museum mit Weltmuseum Wien und Theatermuseum Wien (KHM-Museumsverband), | |||||||||
3. | Österreichische Galerie Belvedere, | |||||||||
4. | MAK - Österreichisches Museum für angewandte Kunst, | |||||||||
5. | Museum moderner Kunst Stiftung Ludwig Wien (MUMOK), | |||||||||
6. | Naturhistorisches Museum Wien, | |||||||||
7. | Technisches Museum Wien mit Österreichischer Mediathek, | |||||||||
8. | Österreichische Nationalbibliothek. |
Dieses Bundesgesetz gilt für die nachstehend aufgezählten Einrichtungen des Bundes:
1. | Albertina, | |||||||||
2. | Kunsthistorisches Museum mit Weltmuseum Wien und Theatermuseum Wien (KHM-Museumsverband), | |||||||||
3. | Österreichische Galerie Belvedere, | |||||||||
4. | MAK - Österreichisches Museum für angewandte Kunst, | |||||||||
5. | Museum moderner Kunst Stiftung Ludwig Wien (MUMOK), | |||||||||
6. | Naturhistorisches Museum Wien, | |||||||||
7. | Technisches Museum Wien mit Österreichischer Mediathek, | |||||||||
8. | Österreichische Nationalbibliothek. |