§ 72 BMSVG Vollziehung

Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.9999
§ 72.Paragraph 72,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich

  1. 1.Ziffer einsdes 1. sowie des 3. Teiles (Übergangsrecht) der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,
  2. 2.Ziffer 2des § 11 Abs. 3 und 4 sowie des 2. Teiles der Bundesminister für Finanzen,des Paragraph 11, Absatz 3 und 4 sowie des 2. Teiles der Bundesminister für Finanzen,
  3. 3.Ziffer 3des § 6 Abs. 2, 2a und 3 und § 27a der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz im Rahmen ihres Wirkungsbereiches,des Paragraph 6, Absatz 2,, 2a und 3 und Paragraph 27 a, der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz im Rahmen ihres Wirkungsbereiches,
  4. 4.Ziffer 4der §§ 7 Abs. 3 bis 8 und 27 Abs. 8 die Bundesministerin für Gesundheit, Frauen und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,der Paragraphen 7, Absatz 3 bis 8 und 27 Absatz 8, die Bundesministerin für Gesundheit, Frauen und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,
  5. 5.Ziffer 5des § 8 der Bundesminister für Justiz,des Paragraph 8, der Bundesminister für Justiz,
  6. 6.Ziffer 6des § 27 Abs. 4 bis 6 der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,des Paragraph 27, Absatz 4 bis 6 der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
  7. 7.Ziffer 7des § 27 Abs. 7 der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz,des Paragraph 27, Absatz 7, der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz,
  8. 8.Ziffer 8des 4. und 5. Teiles der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und der Bundesminister für Finanzen im Rahmen ihres Wirkungsbereiches betraut.

Stand vor dem 31.12.2009

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.2009
§ 72.Paragraph 72,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich

  1. 1.Ziffer einsdes 1. sowie des 3. Teiles (Übergangsrecht) der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,
  2. 2.Ziffer 2des § 11 Abs. 3 und 4 sowie des 2. Teiles der Bundesminister für Finanzen,des Paragraph 11, Absatz 3 und 4 sowie des 2. Teiles der Bundesminister für Finanzen,
  3. 3.Ziffer 3des § 6 Abs. 2, 2a und 3 und § 27a der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz im Rahmen ihres Wirkungsbereiches,des Paragraph 6, Absatz 2,, 2a und 3 und Paragraph 27 a, der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz im Rahmen ihres Wirkungsbereiches,
  4. 4.Ziffer 4der §§ 7 Abs. 3 bis 8 und 27 Abs. 8 die Bundesministerin für Gesundheit, Frauen und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,der Paragraphen 7, Absatz 3 bis 8 und 27 Absatz 8, die Bundesministerin für Gesundheit, Frauen und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,
  5. 5.Ziffer 5des § 8 der Bundesminister für Justiz,des Paragraph 8, der Bundesminister für Justiz,
  6. 6.Ziffer 6des § 27 Abs. 4 bis 6 der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,des Paragraph 27, Absatz 4 bis 6 der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
  7. 7.Ziffer 7des § 27 Abs. 7 der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz,des Paragraph 27, Absatz 7, der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz,
  8. 8.Ziffer 8des 4. und 5. Teiles der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und der Bundesminister für Finanzen im Rahmen ihres Wirkungsbereiches betraut.

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