§ 72 BMSVG

Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.9999

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich

1.

des 1. sowie des 3. Teiles (Übergangsrecht) der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,

2.

des § 11 Abs. 3 und 4 sowie des 2. Teiles der Bundesminister für Finanzen,

3.

des § 6 Abs. 2, 2a und 3 und § 27a der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz im Rahmen ihres Wirkungsbereiches,

4.

der §§ 7 Abs. 3 bis 8 und 27 Abs. 8 die Bundesministerin für Gesundheit, Frauen und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,

5.

des § 8 der Bundesminister für Justiz,

6.

des § 27 Abs. 4 bis 6 der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

7.

des § 27 Abs. 7 der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz,

8.

des 4. und 5. Teiles der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und der Bundesminister für Finanzen im Rahmen ihres Wirkungsbereiches betraut.

Stand vor dem 31.12.2009

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.2009

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich

1.

des 1. sowie des 3. Teiles (Übergangsrecht) der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,

2.

des § 11 Abs. 3 und 4 sowie des 2. Teiles der Bundesminister für Finanzen,

3.

des § 6 Abs. 2, 2a und 3 und § 27a der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz im Rahmen ihres Wirkungsbereiches,

4.

der §§ 7 Abs. 3 bis 8 und 27 Abs. 8 die Bundesministerin für Gesundheit, Frauen und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,

5.

des § 8 der Bundesminister für Justiz,

6.

des § 27 Abs. 4 bis 6 der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

7.

des § 27 Abs. 7 der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz,

8.

des 4. und 5. Teiles der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und der Bundesminister für Finanzen im Rahmen ihres Wirkungsbereiches betraut.

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