§ 67 BMSVG

Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999

(1) Der Anwartschaftsberechtigte hat nach mindestens zwei Jahren

1.

nach dem Ende seiner Pflichtversicherung (§ 62 Abs. 1 Z 1 , 3 oder 36) infolge Einstellung der betrieblichen Tätigkeit oder dem Wegfall der berufsrechtlichen Berechtigung oder

2.

nach dem Ende seiner Pflichtversicherung (§ 62 Abs. 1 Z 2) infolge Einstellung der für die Pensionsversicherung nach § 2 BSVG wesentlichen betrieblichen Tätigkeit oder

3.

nach der Beendigung der Berufsausübung (§ 62 Abs. 1 Z 4 ,oder 5 oder 6) nach den jeweiligen berufsrechtlichen Regelungen

bei Vorliegen von drei Einzahlungsjahren (36 Beitragsmonate) seit der ersten Beitragszahlung gemäß § 64 Abs. 1 oder der letztmaligen Verfügung (ausgenommen Verfügungen im Sinne des § 58 Abs. 1 Z 2 oder 3 oder Abs. 3) bei einer oder mehreren BV-Kassen, Anspruch auf einen Kapitalbetrag aus der Anwartschaft auf eine Selbständigenvorsorge.

(2) Das Leistungsrecht hinsichtlich der Selbständigenvorsorge nach diesem Teil ergibt sich aus den §§ 55 Abs. 2 bis 4, 56, 57 und 58.

Stand vor dem 31.12.2012

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.2012

(1) Der Anwartschaftsberechtigte hat nach mindestens zwei Jahren

1.

nach dem Ende seiner Pflichtversicherung (§ 62 Abs. 1 Z 1 , 3 oder 36) infolge Einstellung der betrieblichen Tätigkeit oder dem Wegfall der berufsrechtlichen Berechtigung oder

2.

nach dem Ende seiner Pflichtversicherung (§ 62 Abs. 1 Z 2) infolge Einstellung der für die Pensionsversicherung nach § 2 BSVG wesentlichen betrieblichen Tätigkeit oder

3.

nach der Beendigung der Berufsausübung (§ 62 Abs. 1 Z 4 ,oder 5 oder 6) nach den jeweiligen berufsrechtlichen Regelungen

bei Vorliegen von drei Einzahlungsjahren (36 Beitragsmonate) seit der ersten Beitragszahlung gemäß § 64 Abs. 1 oder der letztmaligen Verfügung (ausgenommen Verfügungen im Sinne des § 58 Abs. 1 Z 2 oder 3 oder Abs. 3) bei einer oder mehreren BV-Kassen, Anspruch auf einen Kapitalbetrag aus der Anwartschaft auf eine Selbständigenvorsorge.

(2) Das Leistungsrecht hinsichtlich der Selbständigenvorsorge nach diesem Teil ergibt sich aus den §§ 55 Abs. 2 bis 4, 56, 57 und 58.

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