§ 22a BMSVG Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten

BMSVG - Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024
  1. (1)Absatz einsDie BV-Kasse hat die Art. 3 bis 13 der Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor, ABl. Nr. L 17 vom 09.12.2019 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2020/852, ABl. Nr. L 198 vom 22.06.2020 S. 13, und die Art. 5, 6 und 7 der Verordnung (EU) 2020/852 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088, ABl. Nr. L 198 vom 22.06.2020 S. 13, einzuhalten, so als ob die BV-Kasse ein Finanzmarktteilnehmer gemäß Art. 2 Z 1 der Verordnung (EU) 2019/2088 wäre.Die BV-Kasse hat die Artikel 3 bis 13 der Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor, ABl. Nr. L 17 vom 09.12.2019 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2020/852, ABl. Nr. L 198 vom 22.06.2020 S. 13, und die Artikel 5,, 6 und 7 der Verordnung (EU) 2020/852 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088, ABl. Nr. L 198 vom 22.06.2020 S. 13, einzuhalten, so als ob die BV-Kasse ein Finanzmarktteilnehmer gemäß Artikel 2, Ziffer eins, der Verordnung (EU) 2019/2088 wäre.
  2. (2)Absatz 2Bei der Anwendung der Verordnung (EU) 2019/2088 und der Verordnung (EU) 2020/852 sind Veranlagungsgemeinschaften als Finanzprodukte gemäß Art. 2 Z 12 der Verordnung (EU) 2019/2088 zu behandeln.Bei der Anwendung der Verordnung (EU) 2019/2088 und der Verordnung (EU) 2020/852 sind Veranlagungsgemeinschaften als Finanzprodukte gemäß Artikel 2, Ziffer 12, der Verordnung (EU) 2019/2088 zu behandeln.
  3. (3)Absatz 3Die BV-Kasse hat
    1. 1.Ziffer einsdie vorvertraglichen Informationen gemäß Art. 6 der Verordnung (EU) 2019/2088 in einem eigenständigen Dokument unddie vorvertraglichen Informationen gemäß Artikel 6, der Verordnung (EU) 2019/2088 in einem eigenständigen Dokument und
    2. 2.Ziffer 2die regelmäßigen Berichte gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) 2019/2088 im Rahmen des Rechenschaftsberichtsdie regelmäßigen Berichte gemäß Artikel 11, der Verordnung (EU) 2019/2088 im Rahmen des Rechenschaftsberichts
    auf der Website zu veröffentlichen.
  4. (4)Absatz 4Die FMA hat die Einhaltung der Anforderungen gemäß Abs. 1 durch die BV-Kassen zu überwachen. Dazu stehen der FMA unbeschadet der Befugnisse, die ihr in den in Abs. 1 genannten Verordnungen zugewiesen werden, insbesondere die Befugnisse gemäß § 70 Abs. 1 BWG zu.Die FMA hat die Einhaltung der Anforderungen gemäß Absatz eins, durch die BV-Kassen zu überwachen. Dazu stehen der FMA unbeschadet der Befugnisse, die ihr in den in Absatz eins, genannten Verordnungen zugewiesen werden, insbesondere die Befugnisse gemäß Paragraph 70, Absatz eins, BWG zu.
In Kraft seit 01.10.2024 bis 31.12.9999
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