§ 24 BMSVG

BMSVG - Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
  1. (1)Absatz einsIn den Fällen des § 14 Abs. 5 und § 17 Abs. 1 Z 1, 3 und 4, Abs. 2a sowie Abs. 3 beträgt der Mindestanspruch des Anwartschaftsberechtigten gegenüber der BV-KasseIn den Fällen des Paragraph 14, Absatz 5 und Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins,, 3 und 4, Absatz 2 a, sowie Absatz 3, beträgt der Mindestanspruch des Anwartschaftsberechtigten gegenüber der BV-Kasse
    1. 1.Ziffer einsdie Summe der dieser BV-Kasse zugeflossenen Abfertigungsbeiträge zuzüglich
    2. 2.Ziffer 2einer allenfalls übertragenen Altabfertigungsanwartschaft sowie
    3. 3.Ziffer 3der allenfalls aus einer anderen BV-Kasse übertragenen Abfertigungsanwartschaft.
    Bei Übertragung einer Abfertigungsanwartschaft gemäß § 12 Abs. 3 erhöht sich der Mindestanspruch gegenüber der neuen BV-Kasse im Ausmaß der der übertragenden BV-Kasse zugeflossenen Abfertigungsbeiträge.Bei Übertragung einer Abfertigungsanwartschaft gemäß Paragraph 12, Absatz 3, erhöht sich der Mindestanspruch gegenüber der neuen BV-Kasse im Ausmaß der der übertragenden BV-Kasse zugeflossenen Abfertigungsbeiträge.
  2. (2)Absatz 2Die BV-Kasse kann eine über das Mindestausmaß gemäß Abs. 1 hinausgehende Zinsgarantie gewähren. Diese ist insbesondere unter AngabeDie BV-Kasse kann eine über das Mindestausmaß gemäß Absatz eins, hinausgehende Zinsgarantie gewähren. Diese ist insbesondere unter Angabe
    1. 1.Ziffer einsder anzuwendenden Berechnungsbasis,
    2. 2.Ziffer 2der Berechnungsmethode,
    3. 3.Ziffer 3des Zeitpunkts der Verbuchung von Zinsen gemäß den Zinsgarantiebedingungen am Konto des Anwartschaftsberechtigten,
    4. 4.Ziffer 4der allfälligen Voraussetzungen für die Auszahlung der Zinsgarantie sowie den näheren Modalitäten hiefür,
    5. 5.Ziffer 5der Höhe des Zinssatzes,
    6. 6.Ziffer 6eines ausdrücklichen Hinweises für den Fall, dass die Zinsgarantie aufgrund der Ausgestaltung auch negativ werden kann, und
    7. 7.Ziffer 7der Modalitäten im Falle der Einstellung der Zinsgarantie gemäß § 24 Abs. 2der Modalitäten im Falle der Einstellung der Zinsgarantie gemäß Paragraph 24, Absatz 2,
    transparent und nachvollziehbar unter Aufnahme einer beispielhaften Berechnung in den Veranlagungsbestimmungen darzustellen. Der Zinssatz (Z 5) muss für alle Anwartschaftsberechtigten gleich sein und darf nur für ein folgendes Geschäftsjahr geändert werden.transparent und nachvollziehbar unter Aufnahme einer beispielhaften Berechnung in den Veranlagungsbestimmungen darzustellen. Der Zinssatz (Ziffer 5,) muss für alle Anwartschaftsberechtigten gleich sein und darf nur für ein folgendes Geschäftsjahr geändert werden.
In Kraft seit 01.10.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 24 BMSVG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 24 BMSVG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 24 BMSVG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

1 Diskussion zu § 24 BMSVG


§ 24 BMSVG von SVNU zum § 24 BMSVG

  • 0,0 bei 0 Bewertungen

Hallo, kann jemand herauslesen, dass auch Verluste bei der Veranlagung dem Dienstnehmer weiterverrechnet werden dürfen? Ich bin nur Lohnverrechnerin, aber nach meiner Erinnerung, als die MVK zur Pflicht wurde, wurde garantiert, dass der einbezahlte Betrag zu Verfügung stünde. Nach Abzug der Verwa... mehr lesen...

§ 24 BMSVG | 3 Antworten | 1656 Aufrufe | 26.04.23

Sie können zu § 24 BMSVG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BMSVG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 23 BMSVG
§ 25 BMSVG