§ 26a BMSVG Risikomanagement

BMSVG - Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024
  1. (1)Absatz einsDie BV-Kasse hat unbeschadet von § 39 Abs. 5 BWG ein wirksames Risikomanagement einzurichten, das der Größenordnung, der Art, dem Umfang und der Komplexität der Tätigkeiten der BV-Kasse angemessen ist. Im Falle einer Auslagerung gilt das Risikomanagement als wesentliche bankbetriebliche Aufgabe gemäß § 25 Abs. 1 BWG.Die BV-Kasse hat unbeschadet von Paragraph 39, Absatz 5, BWG ein wirksames Risikomanagement einzurichten, das der Größenordnung, der Art, dem Umfang und der Komplexität der Tätigkeiten der BV-Kasse angemessen ist. Im Falle einer Auslagerung gilt das Risikomanagement als wesentliche bankbetriebliche Aufgabe gemäß Paragraph 25, Absatz eins, BWG.
  2. (2)Absatz 2Die BV-Kasse hat sicherzustellen, dass jene Personen, die das Risikomanagement ausüben oder an die das Risikomanagement ausgelagert wurde, fachlich qualifiziert und persönlich zuverlässig sind. Die Erfüllung der Anforderungen ist anzunehmen, wenn
    1. 1.Ziffer einskein Ausschließungsgrund im Sinne des § 13 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, vorliegt;kein Ausschließungsgrund im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins bis 3, 5 und 6 der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, vorliegt;
    2. 2.Ziffer 2die Personen über geordnete wirtschaftliche Verhältnisse verfügen und keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Zweifel an ihrer persönlichen und für die Ausübung ihrer Funktion erforderlichen Zuverlässigkeit, Aufrichtigkeit und Unvoreingenommenheit ergeben und
    3. 3.Ziffer 3die Personen über die Qualifikation, Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, die für das Risikomanagement erforderlich sind.
  3. (3)Absatz 3Die BV-Kasse hat der FMA die Bestellung von in Abs. 2 genannten Personen unverzüglich nach der Bestellung samt allen Unterlagen, die für die Überprüfung der fachlichen Qualifikation und der persönlichen Zuverlässigkeit erforderlich sind, anzuzeigen. Im Falle einer Wiederbestellung einer in Abs. 2 genannten Person kann die Übermittlung der Unterlagen gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 unterbleiben.Die BV-Kasse hat der FMA die Bestellung von in Absatz 2, genannten Personen unverzüglich nach der Bestellung samt allen Unterlagen, die für die Überprüfung der fachlichen Qualifikation und der persönlichen Zuverlässigkeit erforderlich sind, anzuzeigen. Im Falle einer Wiederbestellung einer in Absatz 2, genannten Person kann die Übermittlung der Unterlagen gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 unterbleiben.
  4. (4)Absatz 4Bestehen bei der Bestellung von in Abs. 2 genannten Personen begründete Zweifel an der fachlichen Qualifikation oder der persönlichen Zuverlässigkeit oder kommen die in Abs. 2 genannten Personen ihren Verpflichtungen nicht nach oder kommen nachträglich Ausschließungsgründe hervor, so hat die FMA der BV-Kasse unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, binnen zwei Monaten eine andere geeignete Person zu bestellen. Kommt die BV-Kasse diesem Auftrag nicht nach, so ist § 70 Abs. 4 Z 3 BWG anzuwenden.Bestehen bei der Bestellung von in Absatz 2, genannten Personen begründete Zweifel an der fachlichen Qualifikation oder der persönlichen Zuverlässigkeit oder kommen die in Absatz 2, genannten Personen ihren Verpflichtungen nicht nach oder kommen nachträglich Ausschließungsgründe hervor, so hat die FMA der BV-Kasse unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, binnen zwei Monaten eine andere geeignete Person zu bestellen. Kommt die BV-Kasse diesem Auftrag nicht nach, so ist Paragraph 70, Absatz 4, Ziffer 3, BWG anzuwenden.
  5. (5)Absatz 5Die BV-Kasse hat über jene Strategien, Prozesse und Meldeverfahren zu verfügen, die erforderlich sind, um die Risiken, denen die BV-Kasse und die Veranlagungsgemeinschaften ausgesetzt sein können, sowie ihre Interdependenzen zu erkennen, zu messen, zu überwachen und zu steuern. Das Risikomanagement muss wirksam und gut in die Organisationsstruktur und die Entscheidungsprozesse der BV-Kasse integriert sein.
  6. (6)Absatz 6Das Risikomanagement hat in einer der Größenordnung, der Art, dem Umfang und der Komplexität der Tätigkeiten der BV-Kasse angemessenen Weise die Risiken, denen ihre Veranlagungsgemeinschaften ausgesetzt sein können, abzudecken. Dabei sind auch Risiken im sonstigen Bereich der BV-Kasse und von Dritten gemäß § 25 BWG angemessen zu berücksichtigen. Das Risikomanagement hat, sofern erforderlich, insbesondere folgende Bereiche zu umfassen:Das Risikomanagement hat in einer der Größenordnung, der Art, dem Umfang und der Komplexität der Tätigkeiten der BV-Kasse angemessenen Weise die Risiken, denen ihre Veranlagungsgemeinschaften ausgesetzt sein können, abzudecken. Dabei sind auch Risiken im sonstigen Bereich der BV-Kasse und von Dritten gemäß Paragraph 25, BWG angemessen zu berücksichtigen. Das Risikomanagement hat, sofern erforderlich, insbesondere folgende Bereiche zu umfassen:
    1. 1.Ziffer einsRisikoanalyse und Risikobewertung;
    2. 2.Ziffer 2Risikosteuerung und Risikoüberwachung;
    3. 3.Ziffer 3Aktiv-Passiv-Management;
    4. 4.Ziffer 4Vermögen der BV-Kasse sowie das der Veranlagungsgemeinschaft zugeordnete Vermögen, insbesondere Derivate, Verbriefungen und ähnliche Verpflichtungen;
    5. 5.Ziffer 5Liquiditäts- und Konzentrationsrisikomanagement;
    6. 6.Ziffer 6Management operativer Risiken;
    7. 7.Ziffer 7Risikominderungstechniken;
    8. 8.Ziffer 8Risikoübernahme und Rückstellungsbildung;
    9. 9.Ziffer 9ökologische, soziale und die Unternehmensführung betreffende Risiken im Zusammenhang mit der Veranlagung des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens.
  7. (7)Absatz 7Die BV-Kasse hat für das Risikomanagement entsprechend den Vorgaben der Abs. 5 und 6 schriftliche Leitlinien zu erstellen und zu implementieren. Diese Leitlinien sind bei wesentlichen Änderungen anzupassen und mindestens alle drei Jahre zu überprüfen. Die FMA kann durch Verordnung die Vorgaben gemäß Abs. 5 und 6 konkretisieren.Die BV-Kasse hat für das Risikomanagement entsprechend den Vorgaben der Absatz 5 und 6 schriftliche Leitlinien zu erstellen und zu implementieren. Diese Leitlinien sind bei wesentlichen Änderungen anzupassen und mindestens alle drei Jahre zu überprüfen. Die FMA kann durch Verordnung die Vorgaben gemäß Absatz 5 und 6 konkretisieren.
  8. (8)Absatz 8Die BV-Kasse hat bei der Erfüllung der Anforderungen gemäß Abs. 1 bis 7 auch Nachhaltigkeitsrisiken zu berücksichtigen.Die BV-Kasse hat bei der Erfüllung der Anforderungen gemäß Absatz eins bis 7 auch Nachhaltigkeitsrisiken zu berücksichtigen.
  9. (9)Absatz 9Dem Vorstand der BV-Kasse ist vom Risikomanagement regelmäßig auf Einzelbasis und aggregierter Basis Bericht zu erstatten. Das Risikomanagement hat dem Vorstand der BV-Kasse alle wesentlichen Feststellungen und Empfehlungen in seinem Verantwortungsbereich mitzuteilen und dieser hat zu entscheiden, welche Maßnahmen zu treffen sind.
  10. (10)Absatz 10Werden vom Vorstand der BV-Kasse nach einer Mitteilung gemäß Abs. 9 nicht binnen angemessener Frist geeignete Korrekturmaßnahmen gesetzt, hat das Risikomanagement den Vorstand und den Vorsitzenden des Aufsichtsrates der BV-Kasse zu informieren und der FMA schriftlich zu berichten, wenn die BV-Kasse einem erheblichen Risiko ausgesetzt ist, BestimmungenWerden vom Vorstand der BV-Kasse nach einer Mitteilung gemäß Absatz 9, nicht binnen angemessener Frist geeignete Korrekturmaßnahmen gesetzt, hat das Risikomanagement den Vorstand und den Vorsitzenden des Aufsichtsrates der BV-Kasse zu informieren und der FMA schriftlich zu berichten, wenn die BV-Kasse einem erheblichen Risiko ausgesetzt ist, Bestimmungen
    1. 1.Ziffer einsdieses Bundesgesetzes oder
    2. 2.Ziffer 2einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder eines auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheides oder
    3. 3.Ziffer 3des BWG
    zu verletzen und wenn dies wesentliche Auswirkungen auf die Interessen der Anwartschaftsberechtigten haben könnte oder, wenn nach Ansicht des Risikomanagements die in Z 1 bis 3 genannten Bestimmungen verletzt werden. § 159 Abs. 4 des Börsegesetzes 2018 – BörseG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, ist bei Meldungen an die FMA anzuwenden.zu verletzen und wenn dies wesentliche Auswirkungen auf die Interessen der Anwartschaftsberechtigten haben könnte oder, wenn nach Ansicht des Risikomanagements die in Ziffer eins bis 3 genannten Bestimmungen verletzt werden. Paragraph 159, Absatz 4, des Börsegesetzes 2018 – BörseG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, ist bei Meldungen an die FMA anzuwenden.
In Kraft seit 01.10.2024 bis 31.12.9999
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