§ 69 BiBuG 2014 Übergangsbestimmungen

BiBuG 2014 - Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
  1. (1)Absatz einsBis 31.12.2013 anhängige Anträge auf öffentliche Bestellung bzw. Anerkennung einer Gesellschaft, sind von der Behörde nach den Vorschriften des Bilanzbuchhaltungsgesetz, BGBl. I Nr. 161/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2012, abzuschließen.Bis 31.12.2013 anhängige Anträge auf öffentliche Bestellung bzw. Anerkennung einer Gesellschaft, sind von der Behörde nach den Vorschriften des Bilanzbuchhaltungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2012,, abzuschließen.
  2. (2)Absatz 2Im Prüfungsverfahren für Steuerberater stehende Bilanzbuchhalter sind berechtigt, diese unter den vor dem 31. Dezember 2012 geltenden rechtlichen Bestimmungen des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes fortzuführen.
  3. (3)Absatz 3Bereits bestandene Teilprüfungen nach dem Bilanzbuchhaltungsgesetz, BGBl. I Nr. 161/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2012, sind auf die Prüfungsteile der Fachprüfungen anzurechnen. Im Zweifel entscheidet die Behörde, welche Gegenstände anzurechnen sind.Bereits bestandene Teilprüfungen nach dem Bilanzbuchhaltungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2012,, sind auf die Prüfungsteile der Fachprüfungen anzurechnen. Im Zweifel entscheidet die Behörde, welche Gegenstände anzurechnen sind.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Z 20, BGBl. I Nr. 135/2017)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Ziffer 20,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2017,)

  4. (5)Absatz 5Bei am 31.12.2013 bestehenden Vertragsbeziehungen der Paritätischen Kommission tritt anstelle der Paritätischen Kommission die Behörde.
In Kraft seit 16.09.2017 bis 31.12.9999
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