Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft betraut.
(2)Absatz 2Mit der Vollziehung des § 49 Abs. 5, 3. und 4. Satz ist der Bundesminister für Inneres betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 49, Absatz 5,, 3. und 4. Satz ist der Bundesminister für Inneres betraut.
(3)Absatz 3(Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung des § 52j Abs. 1 und § 52k Abs. 1 und 3 ist die Bundesregierung betraut.(Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung des Paragraph 52 j, Absatz eins und Paragraph 52 k, Absatz eins und 3 ist die Bundesregierung betraut.
In Kraft seit 16.09.2017 bis 31.12.9999
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