Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
Paragraph 67 h,
§ 75 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 240/2021 tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft. Paragraph 75, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 240 aus 2021, tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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