Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
Paragraph 67 f,
§ 75 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Paragraph 75, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2020, tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
In Kraft seit 23.12.2020 bis 31.12.9999
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