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(1) Berufsberechtigte sind verpflichtetStellt ein Berufsberechtigter im Rahmen seiner generellen Risikoüberprüfung fest, dass in bestimmten Bereichen nur ein geringeres Risiko besteht, so können für Geschäftsbeziehungen in diesen Bereichen prinzipiell vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber Auftraggebern angewendet werden. Bevor die Behörde vonBerufsberechtigten vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber Auftraggebern anwenden, vergewissern sie sich aus umgehend zu informieren, wenndass die Geschäftsbeziehung oder die Transaktion tatsächlich mit einem geringeren Risiko verbunden ist.
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(2) Berufsberechtigte haben bis zur Klärung des Sachverhalts und Äußerung durch dieDie Behörde jede weitere Abwicklung einer Transaktion oder die Durchführung von Aufträgen, von denen sie vermuten, wissen, den Verdacht haben oder den berechtigten Grund zur Annahme haben, dass sie mit einer Geldwäsche oder einer Terrorismusfinanzierung zusammenhängen oder einer solchen dienen, zu unterlassen und diesen Umstandhat im Rahmen der BehördeAusübungsrichtlinie gemäß Abs.1 zu melden. Darüber sind in geeigneter Weise Aufzeichnungen zu erstellen und mindestens fünf Jahre nach der Prüfung aufzubewahren.§ 34 auf Grundlage folgender Risikoarten mögliche Faktoren für ein potenziell geringeres Risiko festzulegen:
1. | Faktoren bezüglich des Auftraggeberrisikos, | |||||||||
2. | Faktoren bezüglich des Produkt-, Dienstleistungs-, Transaktions- oder Vertriebskanalrisikos und | |||||||||
3. | Faktoren bezüglich des geografischen Risikos. |
(3) Die Berufsberechtigten sind berechtigt,Behörde kann in ihrer Funktion als Aufsichtsbehörde darüber hinaus Arten von der Behörde zu verlangen, dass diese entscheidet, ob gegen die unverzügliche Durchführung von Aufträgen Bedenken bestehen. Äußert sich die zuständige Behörde bis zum Ende des folgenden Werktages nicht, so darf der Auftrag unverzüglich durchgeführt werden.
(4) Falls der Verzicht auf die Durchführung des Geschäfts aber nicht möglich ist oder durch einen solchen Verzicht die Ermittlung des Sachverhalts oder die Sicherstellung der Vermögenswerte erschwert oder verhindert würde, so hat der Berufsberechtigte dem Bundeskriminalamt unmittelbar danach die nötige Information zu erteilen.
(5) Die Berufsberechtigten sowie deren leitendes Personal und deren Angestellte haben der zuständigen Behörde in allen Fällen auf Verlangen Auskünfte zu erteilenGeschäftsbeziehungen festlegen, die dieser zur Verhinderung oder zur Verfolgung von Geldwäsche erforderlich scheinen. Die Übermittlung kann durch speziell vom Berufsberechtigten beauftragte Personen erfolgen. Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben ist die zuständige Behörde ermächtigt, von natürlichenaufgrund des eingeschränkten Tätigkeitsumfangs und juristischen Personen und sonstigen Einrichtungendes damit verbundenen Risikos ebenfalls als Tätigkeiten mit Rechtspersönlichkeit die hierfür erforderlichen Daten zu ermitteln und zu verarbeiten. Die zuständige Behörde ist ferner ermächtigt, personenbezogene Daten über Auftraggeber, die sie bei Vollziehung von Bundes- oder Landesgesetzen ermittelt haben, zu verwenden und mit Stellen anderer Staaten auszutauschen, denen die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung obliegteinem geringen Geldwäscherisiko anzusehen sind.
(1) Berufsberechtigte sind verpflichtetStellt ein Berufsberechtigter im Rahmen seiner generellen Risikoüberprüfung fest, dass in bestimmten Bereichen nur ein geringeres Risiko besteht, so können für Geschäftsbeziehungen in diesen Bereichen prinzipiell vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber Auftraggebern angewendet werden. Bevor die Behörde vonBerufsberechtigten vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber Auftraggebern anwenden, vergewissern sie sich aus umgehend zu informieren, wenndass die Geschäftsbeziehung oder die Transaktion tatsächlich mit einem geringeren Risiko verbunden ist.
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(2) Berufsberechtigte haben bis zur Klärung des Sachverhalts und Äußerung durch dieDie Behörde jede weitere Abwicklung einer Transaktion oder die Durchführung von Aufträgen, von denen sie vermuten, wissen, den Verdacht haben oder den berechtigten Grund zur Annahme haben, dass sie mit einer Geldwäsche oder einer Terrorismusfinanzierung zusammenhängen oder einer solchen dienen, zu unterlassen und diesen Umstandhat im Rahmen der BehördeAusübungsrichtlinie gemäß Abs.1 zu melden. Darüber sind in geeigneter Weise Aufzeichnungen zu erstellen und mindestens fünf Jahre nach der Prüfung aufzubewahren.§ 34 auf Grundlage folgender Risikoarten mögliche Faktoren für ein potenziell geringeres Risiko festzulegen:
1. | Faktoren bezüglich des Auftraggeberrisikos, | |||||||||
2. | Faktoren bezüglich des Produkt-, Dienstleistungs-, Transaktions- oder Vertriebskanalrisikos und | |||||||||
3. | Faktoren bezüglich des geografischen Risikos. |
(3) Die Berufsberechtigten sind berechtigt,Behörde kann in ihrer Funktion als Aufsichtsbehörde darüber hinaus Arten von der Behörde zu verlangen, dass diese entscheidet, ob gegen die unverzügliche Durchführung von Aufträgen Bedenken bestehen. Äußert sich die zuständige Behörde bis zum Ende des folgenden Werktages nicht, so darf der Auftrag unverzüglich durchgeführt werden.
(4) Falls der Verzicht auf die Durchführung des Geschäfts aber nicht möglich ist oder durch einen solchen Verzicht die Ermittlung des Sachverhalts oder die Sicherstellung der Vermögenswerte erschwert oder verhindert würde, so hat der Berufsberechtigte dem Bundeskriminalamt unmittelbar danach die nötige Information zu erteilen.
(5) Die Berufsberechtigten sowie deren leitendes Personal und deren Angestellte haben der zuständigen Behörde in allen Fällen auf Verlangen Auskünfte zu erteilenGeschäftsbeziehungen festlegen, die dieser zur Verhinderung oder zur Verfolgung von Geldwäsche erforderlich scheinen. Die Übermittlung kann durch speziell vom Berufsberechtigten beauftragte Personen erfolgen. Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben ist die zuständige Behörde ermächtigt, von natürlichenaufgrund des eingeschränkten Tätigkeitsumfangs und juristischen Personen und sonstigen Einrichtungendes damit verbundenen Risikos ebenfalls als Tätigkeiten mit Rechtspersönlichkeit die hierfür erforderlichen Daten zu ermitteln und zu verarbeiten. Die zuständige Behörde ist ferner ermächtigt, personenbezogene Daten über Auftraggeber, die sie bei Vollziehung von Bundes- oder Landesgesetzen ermittelt haben, zu verwenden und mit Stellen anderer Staaten auszutauschen, denen die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung obliegteinem geringen Geldwäscherisiko anzusehen sind.