§ 48 BiBuG 2014 Nichterfüllbarkeit von Sorgfaltspflichten gegenüber Auftraggebern

Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.09.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsHinsichtlich der in § 44 Abs. 1 Z 1 bis 3 aufgezählten Sorgfaltspflichten kann auf die Erfüllung dieser Pflichten durch Dritte zurückgegriffen werden. Die endgültige Verantwortung für die Erfüllung dieser Pflichten verbleibt jedoch bei jenem Berufsberechtigten, der auf einen oder mehrere Dritte zurückgreift.Hinsichtlich der in Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 aufgezählten Sorgfaltspflichten kann auf die Erfüllung dieser Pflichten durch Dritte zurückgegriffen werden. Die endgültige Verantwortung für die Erfüllung dieser Pflichten verbleibt jedoch bei jenem Berufsberechtigten, der auf einen oder mehrere Dritte zurückgreift.
  2. (2)Absatz 2Um auf eine Erfüllung der Sorgfaltspflichten durch Dritte zurückgreifen zu können, haben diese folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
    1. 1.Ziffer einsSie unterliegen einer gesetzlich anerkannten obligatorischen Registrierung ihres Berufes,
    2. 2.Ziffer 2sie sind verpflichtet, den in der 3. Gelwäsche-RL vorgeschriebenen Anforderungen zu entsprechen und
    3. 3.Ziffer 3der Berufsberechtigte erhält unverzüglich die zur Erfüllung der nach den §§ 44 bis 46 normierten Sorgfaltspflichten erforderlichen Informationen, zumindest in Form von Kopien der zugrunde liegenden Dokumente.der Berufsberechtigte erhält unverzüglich die zur Erfüllung der nach den Paragraphen 44 bis 46 normierten Sorgfaltspflichten erforderlichen Informationen, zumindest in Form von Kopien der zugrunde liegenden Dokumente.
  3. (1)Absatz einsKann den Sorgfaltspflichten gegenüber Auftraggebern gemäß § 46 Z 1, Z 2 und Z 4 nicht nachgekommen werden, darf eine Geschäftsbeziehung nicht begründet oder eine Transaktion nicht ausgeführt werden. Bestehende Geschäftsbeziehungen sind in diesem Fall zu beenden. Der Berufsberechtigte hat zudem eine Verdachtsmeldung gemäß § 52a Abs. 3 an die Geldwäschemeldestelle unter Beachtung der Voraussetzungen der Meldeverpflichtungen in Erwägung zu ziehen.Kann den Sorgfaltspflichten gegenüber Auftraggebern gemäß Paragraph 46, Ziffer eins,, Ziffer 2 und Ziffer 4, nicht nachgekommen werden, darf eine Geschäftsbeziehung nicht begründet oder eine Transaktion nicht ausgeführt werden. Bestehende Geschäftsbeziehungen sind in diesem Fall zu beenden. Der Berufsberechtigte hat zudem eine Verdachtsmeldung gemäß Paragraph 52 a, Absatz 3, an die Geldwäschemeldestelle unter Beachtung der Voraussetzungen der Meldeverpflichtungen in Erwägung zu ziehen.
  4. (2)Absatz 2Abs. 1 gilt nicht, wenn die Voraussetzung des § 52a Abs. 9 vorliegt.Absatz eins, gilt nicht, wenn die Voraussetzung des Paragraph 52 a, Absatz 9, vorliegt.

Stand vor dem 15.09.2017

In Kraft vom 01.01.2014 bis 15.09.2017
  1. (1)Absatz einsHinsichtlich der in § 44 Abs. 1 Z 1 bis 3 aufgezählten Sorgfaltspflichten kann auf die Erfüllung dieser Pflichten durch Dritte zurückgegriffen werden. Die endgültige Verantwortung für die Erfüllung dieser Pflichten verbleibt jedoch bei jenem Berufsberechtigten, der auf einen oder mehrere Dritte zurückgreift.Hinsichtlich der in Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 aufgezählten Sorgfaltspflichten kann auf die Erfüllung dieser Pflichten durch Dritte zurückgegriffen werden. Die endgültige Verantwortung für die Erfüllung dieser Pflichten verbleibt jedoch bei jenem Berufsberechtigten, der auf einen oder mehrere Dritte zurückgreift.
  2. (2)Absatz 2Um auf eine Erfüllung der Sorgfaltspflichten durch Dritte zurückgreifen zu können, haben diese folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
    1. 1.Ziffer einsSie unterliegen einer gesetzlich anerkannten obligatorischen Registrierung ihres Berufes,
    2. 2.Ziffer 2sie sind verpflichtet, den in der 3. Gelwäsche-RL vorgeschriebenen Anforderungen zu entsprechen und
    3. 3.Ziffer 3der Berufsberechtigte erhält unverzüglich die zur Erfüllung der nach den §§ 44 bis 46 normierten Sorgfaltspflichten erforderlichen Informationen, zumindest in Form von Kopien der zugrunde liegenden Dokumente.der Berufsberechtigte erhält unverzüglich die zur Erfüllung der nach den Paragraphen 44 bis 46 normierten Sorgfaltspflichten erforderlichen Informationen, zumindest in Form von Kopien der zugrunde liegenden Dokumente.
  3. (1)Absatz einsKann den Sorgfaltspflichten gegenüber Auftraggebern gemäß § 46 Z 1, Z 2 und Z 4 nicht nachgekommen werden, darf eine Geschäftsbeziehung nicht begründet oder eine Transaktion nicht ausgeführt werden. Bestehende Geschäftsbeziehungen sind in diesem Fall zu beenden. Der Berufsberechtigte hat zudem eine Verdachtsmeldung gemäß § 52a Abs. 3 an die Geldwäschemeldestelle unter Beachtung der Voraussetzungen der Meldeverpflichtungen in Erwägung zu ziehen.Kann den Sorgfaltspflichten gegenüber Auftraggebern gemäß Paragraph 46, Ziffer eins,, Ziffer 2 und Ziffer 4, nicht nachgekommen werden, darf eine Geschäftsbeziehung nicht begründet oder eine Transaktion nicht ausgeführt werden. Bestehende Geschäftsbeziehungen sind in diesem Fall zu beenden. Der Berufsberechtigte hat zudem eine Verdachtsmeldung gemäß Paragraph 52 a, Absatz 3, an die Geldwäschemeldestelle unter Beachtung der Voraussetzungen der Meldeverpflichtungen in Erwägung zu ziehen.
  4. (2)Absatz 2Abs. 1 gilt nicht, wenn die Voraussetzung des § 52a Abs. 9 vorliegt.Absatz eins, gilt nicht, wenn die Voraussetzung des Paragraph 52 a, Absatz 9, vorliegt.

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