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(1) Hinsichtlich der in § 44 Abs. 1 Z 1 bis 3 aufgezähltenKann den Sorgfaltspflichten kann auf die Erfüllung dieser Pflichten durch Dritte zurückgegriffengegenüber Auftraggebern gemäß § 46 Z 1, Z 2 und Z 4 nicht nachgekommen werden, darf eine Geschäftsbeziehung nicht begründet oder eine Transaktion nicht ausgeführt werden. Die endgültige Verantwortung fürBestehende Geschäftsbeziehungen sind in diesem Fall zu beenden. Der Berufsberechtigte hat zudem eine Verdachtsmeldung gemäß § 52a Abs. 3 an die Erfüllung dieser Pflichten verbleibt jedoch bei jenem Berufsberechtigten,Geldwäschemeldestelle unter Beachtung der auf einen oder mehrere Dritte zurückgreiftVoraussetzungen der Meldeverpflichtungen in Erwägung zu ziehen.
(2) Um auf eine Erfüllung der Sorgfaltspflichten durch Dritte zurückgreifen zu könnenAbs. 1 gilt nicht, haben diese folgende Voraussetzungen zu erfüllen:wenn die Voraussetzung des § 52a Abs. 9 vorliegt.
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(1) Hinsichtlich der in § 44 Abs. 1 Z 1 bis 3 aufgezähltenKann den Sorgfaltspflichten kann auf die Erfüllung dieser Pflichten durch Dritte zurückgegriffengegenüber Auftraggebern gemäß § 46 Z 1, Z 2 und Z 4 nicht nachgekommen werden, darf eine Geschäftsbeziehung nicht begründet oder eine Transaktion nicht ausgeführt werden. Die endgültige Verantwortung fürBestehende Geschäftsbeziehungen sind in diesem Fall zu beenden. Der Berufsberechtigte hat zudem eine Verdachtsmeldung gemäß § 52a Abs. 3 an die Erfüllung dieser Pflichten verbleibt jedoch bei jenem Berufsberechtigten,Geldwäschemeldestelle unter Beachtung der auf einen oder mehrere Dritte zurückgreiftVoraussetzungen der Meldeverpflichtungen in Erwägung zu ziehen.
(2) Um auf eine Erfüllung der Sorgfaltspflichten durch Dritte zurückgreifen zu könnenAbs. 1 gilt nicht, haben diese folgende Voraussetzungen zu erfüllen:wenn die Voraussetzung des § 52a Abs. 9 vorliegt.
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