Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
(1) Die Fachprüfungen sind von den Meisterprüfungsstellen durchzuführen.
(2) Soweit dieses Bundesgesetz nichts Anderes bestimmt, sind die Bestimmungen der §§ 350 bis 352 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, betreffend die Organisation und das Verfahren sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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