Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsAllgemeine Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung sind:
1.Ziffer einsdie volle Handlungsfähigkeit,
2.Ziffer 2die besondere Vertrauenswürdigkeit,
3.Ziffer 3geordnete wirtschaftliche Verhältnisse,
4.Ziffer 4eine aufrechte Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung und
5.Ziffer 5ein Berufssitz.
(2)Absatz 2Weitere Voraussetzung für die öffentliche Bestellung als
1.Ziffer einsBilanzbuchhalter ist die erfolgreich abgelegte Fachprüfung für Bilanzbuchhalter und die Ausübung einer mindestens dreijährigen beruflichen fachlichen Tätigkeit im Rechnungswesen,
2.Ziffer 2Buchhalter ist die erfolgreich abgelegte Fachprüfung für Buchhalter und die Ausübung einer mindestens eineinhalbjährigen beruflichen fachlichen Tätigkeit im Rechnungswesen und
3.Ziffer 3Personalverrechner ist die erfolgreich abgelegte Fachprüfung für Personalverrechner und die Ausübung einer mindestens eineinhalbjährigen beruflichen fachlichen Tätigkeit im Rechnungswesen.
(3)Absatz 3Die Voraussetzung einer erfolgreich abgelegten Fachprüfung gemäß Abs. 2 liegt nicht vor, wenn die Fachprüfung im Zeitpunkt der Antragstellung mehr als sieben Jahre zurückliegt, ausgenommen der Antragsteller weist nach, dass er seit Ablegung der Prüfung überwiegend beruflich fachlich tätig war.Die Voraussetzung einer erfolgreich abgelegten Fachprüfung gemäß Absatz 2, liegt nicht vor, wenn die Fachprüfung im Zeitpunkt der Antragstellung mehr als sieben Jahre zurückliegt, ausgenommen der Antragsteller weist nach, dass er seit Ablegung der Prüfung überwiegend beruflich fachlich tätig war.
(4)Absatz 4Unter beruflichen fachlichen Tätigkeiten gemäß Abs. 2 sind Tätigkeiten zu verstehen, die geeignet sind, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbständigen Ausübung des Berufes Bilanzbuchhalter, Buchhalter oder Personalverrechner erforderlich sind. Tätigkeiten, die die bei Bilanzbuchhaltungsberufen festgesetzte Arbeitszeit nicht erreichen, sind nur verhältnismäßig anzurechnen.Unter beruflichen fachlichen Tätigkeiten gemäß Absatz 2, sind Tätigkeiten zu verstehen, die geeignet sind, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbständigen Ausübung des Berufes Bilanzbuchhalter, Buchhalter oder Personalverrechner erforderlich sind. Tätigkeiten, die die bei Bilanzbuchhaltungsberufen festgesetzte Arbeitszeit nicht erreichen, sind nur verhältnismäßig anzurechnen.
In Kraft seit 16.09.2017 bis 31.12.9999
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