Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsDen zur selbständigen Ausübung des Berufes Personalverrechner Berechtigten ist es unbeschadet der Rechte der Bilanzbuchhalter vorbehalten, folgende Tätigkeiten auszuüben:
1.Ziffer einsdie Lohnverrechnung,
2.Ziffer 2die Vertretung einschließlich der Abgabe von Erklärungen in Angelegenheiten der Lohnverrechnung und der lohnabhängigen Abgaben, jedoch nicht die Vertretung im Rahmen der gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben und nicht die Vertretung im Rechtsmittelverfahren und
3.Ziffer 3die Beratung in Angelegenheiten der Arbeitnehmerveranlagung und die Abfassung und Übermittlung der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung an die Abgabenbehörden des Bundes als Bote auch auf elektronischem Weg unter Ausschluss jeglicher Vertretung.
(2)Absatz 2Die zur selbständigen Ausübung des Berufes Personalverrechner Berechtigten sind weiters berechtigt, folgende Tätigkeiten auszuüben:
1.Ziffer einssämtliche Beratungsleistungen im Zusammenhang ihres Berechtigungsumfanges gemäß Abs. 1,sämtliche Beratungsleistungen im Zusammenhang ihres Berechtigungsumfanges gemäß Absatz eins,,
2.Ziffer 2sämtliche Tätigkeiten gemäß § 32 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194 undsämtliche Tätigkeiten gemäß Paragraph 32, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 und
3.Ziffer 3die Beratung und Vertretung in Angelegenheiten des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer einschließlich der Meldung des wirtschaftlichen Eigentümers auf der Basis der Angaben ihrer Mandanten und der Feststellung und Überprüfung des wirtschaftlichen Eigentümers im Auftrag ihrer Mandanten.
In Kraft seit 16.09.2017 bis 31.12.9999
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