Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsBerufsberechtigte sind verpflichtet, einen in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat gelegenen Berufssitz zu haben.
(2)Absatz 2Unter einem Berufssitz ist bei einem selbständig tätigen Berufsberechtigten eine feste Einrichtung zu verstehen, welche durch ihre personelle, sachliche und funktionelle Ausstattung die Erfüllung der an einen Berufsberechtigten gestellten fachlichen Anforderungen gewährleistet.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Z 7, BGBl. I Nr. 135/2017)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Ziffer 7,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2017,)
In Kraft seit 16.09.2017 bis 31.12.9999
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