Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsDurch dieses Bundesgesetz werden die Befugnisse nicht berührt:
1.Ziffer einsder Rechtsanwälte,
2.Ziffer 2der Patentanwälte,
3.Ziffer 3der Notare,
4.Ziffer 4der Steuerberater,
5.Ziffer 5der Wirtschaftsprüfer,
6.Ziffer 6der Behörden und der Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit sie im Rahmen ihres Aufgabenbereiches Hilfe oder Beistand in Steuersachen leisten,
7.Ziffer 7der Revisionsverbände der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes hinsichtlich der ihnen zugewiesenen Prüfungs- und Beratungsaufgaben,
8.Ziffer 8der Gewerbetreibenden,
9.Ziffer 9der Ziviltechniker und
10.Ziffer 10der gesetzlichen Berufsvertretungen, ihren Mitgliedern Hilfe und Beistand auf dem Gebiet des verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens zu leisten.
(2)Absatz 2Das Recht der Gerichte und Verwaltungsbehörden, zur Erstattung von Gutachten ständig oder im Einzelfall für das Buch- und Rechnungsfach beeidete Sachverständige oder Inventurkommissäre heranzuziehen, die nicht Berufsberechtigte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind, bleibt unberührt, doch erlangen diese Personen durch eine solche Heranziehung keine Befugnis, eine wirtschaftstreuhänderische Tätigkeit oder eine Tätigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes im Auftrag anderer Auftraggeber durchzuführen.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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