§ 11 BiBuG 2014

Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.09.2017 bis 31.12.9999

(1) Berufsberechtigte sind verpflichtet, einen in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat gelegenen Berufssitz zu haben.

(2) Unter einem Berufssitz ist bei einem selbständig tätigen Berufsberechtigten eine feste Einrichtung zu verstehen, welche durch ihre personelle, sachliche und funktionelle Ausstattung die Erfüllung der an einen Berufsberechtigten gestellten fachlichen Anforderungen gewährleistet.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Z 7, BGBl. I Nr. 135/2017) Berufsberechtigte dürfen in Österreich nur einen Berufssitz haben.

Stand vor dem 15.09.2017

In Kraft vom 01.01.2014 bis 15.09.2017

(1) Berufsberechtigte sind verpflichtet, einen in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat gelegenen Berufssitz zu haben.

(2) Unter einem Berufssitz ist bei einem selbständig tätigen Berufsberechtigten eine feste Einrichtung zu verstehen, welche durch ihre personelle, sachliche und funktionelle Ausstattung die Erfüllung der an einen Berufsberechtigten gestellten fachlichen Anforderungen gewährleistet.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Z 7, BGBl. I Nr. 135/2017) Berufsberechtigte dürfen in Österreich nur einen Berufssitz haben.

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