Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsWird gegen die in diesem Bundesgesetz geregelten gesetzlichen Gebote oder Verbote verstoßen, und werden dadurch die allgemeinen Interessen des durch dieses Gesetz geschützten Personenkreises wesentlich und dauerhaft beeinträchtigt, können der Österreichische Behindertenrat, der Klagsverband zur Durchsetzung der Rechte von Diskriminierungsopfern (§ 62 GlBG) und der Behindertenanwalt (§ 13b BBG) eine Klage auf Feststellung sowie bei großen Kapitalgesellschaften im Sinne des § 221 Abs. 3 Unternehmensgesetzbuch (UGB) auch auf Unterlassung und Beseitigung einer Diskriminierung aus dem Grund einer Behinderung einbringen.Wird gegen die in diesem Bundesgesetz geregelten gesetzlichen Gebote oder Verbote verstoßen, und werden dadurch die allgemeinen Interessen des durch dieses Gesetz geschützten Personenkreises wesentlich und dauerhaft beeinträchtigt, können der Österreichische Behindertenrat, der Klagsverband zur Durchsetzung der Rechte von Diskriminierungsopfern (Paragraph 62, GlBG) und der Behindertenanwalt (Paragraph 13 b, BBG) eine Klage auf Feststellung sowie bei großen Kapitalgesellschaften im Sinne des Paragraph 221, Absatz 3, Unternehmensgesetzbuch (UGB) auch auf Unterlassung und Beseitigung einer Diskriminierung aus dem Grund einer Behinderung einbringen.
(2)Absatz 2Verstößt der Versicherer gegen die Regelungen des § 1d VersVG und werden dadurch die allgemeinen Interessen des durch diese Bestimmung geschützten Personenkreises wesentlich und in mehreren Fällen beeinträchtigt, so können der Österreichische Behindertenrat, der Klagsverband zur Durchsetzung der Rechte von Diskriminierungsopfern (§ 62 GlBG) und auch der Behindertenanwalt eine Klage auf Unterlassung des gegen § 1d VersVG verstoßenden Verhaltens einbringen.Verstößt der Versicherer gegen die Regelungen des Paragraph eins d, VersVG und werden dadurch die allgemeinen Interessen des durch diese Bestimmung geschützten Personenkreises wesentlich und in mehreren Fällen beeinträchtigt, so können der Österreichische Behindertenrat, der Klagsverband zur Durchsetzung der Rechte von Diskriminierungsopfern (Paragraph 62, GlBG) und auch der Behindertenanwalt eine Klage auf Unterlassung des gegen Paragraph eins d, VersVG verstoßenden Verhaltens einbringen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 2 Z 4, BGBl. I Nr. 155/2017)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 4,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2017,)
In Kraft seit 01.01.2018 bis 31.12.9999
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