§ 13 BGStG Verbandsklage

Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWird gegen die in diesem Bundesgesetz geregelten gesetzlichen Gebote oder Verbote verstoßen, und werden dadurch die allgemeinen Interessen des durch dieses Gesetz geschützten Personenkreises wesentlich und dauerhaft beeinträchtigt, kann diekönnen der Österreichische Arbeitsgemeinschaft für RehabilitationBehindertenrat, der Klagsverband zur Durchsetzung der Rechte von Diskriminierungsopfern (§ 62 GlBG) und der Behindertenanwalt (§ 13b BBG) eine Klage auf Feststellung sowie bei großen Kapitalgesellschaften im Sinne des § 221 Abs. 3 Unternehmensgesetzbuch (UGB) auch auf Unterlassung und Beseitigung einer Diskriminierung aus dem Grund einer Behinderung einbringen.Wird gegen die in diesem Bundesgesetz geregelten gesetzlichen Gebote oder Verbote verstoßen, und werden dadurch die allgemeinen Interessen des durch dieses Gesetz geschützten Personenkreises wesentlich und dauerhaft beeinträchtigt, können der Österreichische Behindertenrat, der Klagsverband zur Durchsetzung der Rechte von Diskriminierungsopfern (Paragraph 62, GlBG) und der Behindertenanwalt (Paragraph 13 b, BBG) eine Klage auf Feststellung sowie bei großen Kapitalgesellschaften im Sinne des Paragraph 221, Absatz 3, Unternehmensgesetzbuch (UGB) auch auf Unterlassung und Beseitigung einer Diskriminierung aus dem Grund einer Behinderung einbringen.
  2. (2)Absatz 2Die Klage nach Absatz 1 kann nur auf Grund einer Empfehlung des Bundesbehindertenbeirats (§ 8 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990) eingebracht werden. Der diesbezügliche Beschluss ist mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu fassen.Die Klage nach Absatz 1 kann nur auf Grund einer Empfehlung des Bundesbehindertenbeirats (Paragraph 8, des Bundesbehindertengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,) eingebracht werden. Der diesbezügliche Beschluss ist mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu fassen.
  3. (32)Absatz 32Verstößt der Versicherer gegen die Regelungen des § 1d VersVG und werden dadurch die allgemeinen Interessen des durch diese Bestimmung geschützten Personenkreises wesentlich und in mehreren Fällen beeinträchtigt, so können dieder Österreichische Arbeitsgemeinschaft für RehabilitationBehindertenrat, der Klagsverband zur Durchsetzung der Rechte von Diskriminierungsopfern (§ 62 GlBG) und auch der Behindertenanwalt (§ 13b BBG) eine Klage auf Unterlassung des gegen § 1d VersVG verstoßenden Verhaltens einbringen.Verstößt der Versicherer gegen die Regelungen des Paragraph eins d, VersVG und werden dadurch die allgemeinen Interessen des durch diese Bestimmung geschützten Personenkreises wesentlich und in mehreren Fällen beeinträchtigt, so können dieder Österreichische Arbeitsgemeinschaft für RehabilitationBehindertenrat, der Klagsverband zur Durchsetzung der Rechte von Diskriminierungsopfern (Paragraph 62, GlBG) und auch der Behindertenanwalt (Paragraph 13 b, BBG) eine Klage auf Unterlassung des gegen Paragraph eins d, VersVG verstoßenden Verhaltens einbringen.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 2 Z 4, BGBl. I Nr. 155/2017)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 4,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2017,)

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.2017
  1. (1)Absatz einsWird gegen die in diesem Bundesgesetz geregelten gesetzlichen Gebote oder Verbote verstoßen, und werden dadurch die allgemeinen Interessen des durch dieses Gesetz geschützten Personenkreises wesentlich und dauerhaft beeinträchtigt, kann diekönnen der Österreichische Arbeitsgemeinschaft für RehabilitationBehindertenrat, der Klagsverband zur Durchsetzung der Rechte von Diskriminierungsopfern (§ 62 GlBG) und der Behindertenanwalt (§ 13b BBG) eine Klage auf Feststellung sowie bei großen Kapitalgesellschaften im Sinne des § 221 Abs. 3 Unternehmensgesetzbuch (UGB) auch auf Unterlassung und Beseitigung einer Diskriminierung aus dem Grund einer Behinderung einbringen.Wird gegen die in diesem Bundesgesetz geregelten gesetzlichen Gebote oder Verbote verstoßen, und werden dadurch die allgemeinen Interessen des durch dieses Gesetz geschützten Personenkreises wesentlich und dauerhaft beeinträchtigt, können der Österreichische Behindertenrat, der Klagsverband zur Durchsetzung der Rechte von Diskriminierungsopfern (Paragraph 62, GlBG) und der Behindertenanwalt (Paragraph 13 b, BBG) eine Klage auf Feststellung sowie bei großen Kapitalgesellschaften im Sinne des Paragraph 221, Absatz 3, Unternehmensgesetzbuch (UGB) auch auf Unterlassung und Beseitigung einer Diskriminierung aus dem Grund einer Behinderung einbringen.
  2. (2)Absatz 2Die Klage nach Absatz 1 kann nur auf Grund einer Empfehlung des Bundesbehindertenbeirats (§ 8 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990) eingebracht werden. Der diesbezügliche Beschluss ist mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu fassen.Die Klage nach Absatz 1 kann nur auf Grund einer Empfehlung des Bundesbehindertenbeirats (Paragraph 8, des Bundesbehindertengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,) eingebracht werden. Der diesbezügliche Beschluss ist mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu fassen.
  3. (32)Absatz 32Verstößt der Versicherer gegen die Regelungen des § 1d VersVG und werden dadurch die allgemeinen Interessen des durch diese Bestimmung geschützten Personenkreises wesentlich und in mehreren Fällen beeinträchtigt, so können dieder Österreichische Arbeitsgemeinschaft für RehabilitationBehindertenrat, der Klagsverband zur Durchsetzung der Rechte von Diskriminierungsopfern (§ 62 GlBG) und auch der Behindertenanwalt (§ 13b BBG) eine Klage auf Unterlassung des gegen § 1d VersVG verstoßenden Verhaltens einbringen.Verstößt der Versicherer gegen die Regelungen des Paragraph eins d, VersVG und werden dadurch die allgemeinen Interessen des durch diese Bestimmung geschützten Personenkreises wesentlich und in mehreren Fällen beeinträchtigt, so können dieder Österreichische Arbeitsgemeinschaft für RehabilitationBehindertenrat, der Klagsverband zur Durchsetzung der Rechte von Diskriminierungsopfern (Paragraph 62, GlBG) und auch der Behindertenanwalt (Paragraph 13 b, BBG) eine Klage auf Unterlassung des gegen Paragraph eins d, VersVG verstoßenden Verhaltens einbringen.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 2 Z 4, BGBl. I Nr. 155/2017)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 4,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2017,)

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