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(1) Wird gegen die in diesem Bundesgesetz geregelten gesetzlichen Gebote oder Verbote verstoßen, und werden dadurch die allgemeinen Interessen des durch dieses Gesetz geschützten Personenkreises wesentlich und dauerhaft beeinträchtigt, kann diekönnen der Österreichische Arbeitsgemeinschaft für RehabilitationBehindertenrat, der Klagsverband zur Durchsetzung der Rechte von Diskriminierungsopfern (§ 62 GlBG) und der Behindertenanwalt (§ 13b BBG) eine Klage auf Feststellung sowie bei großen Kapitalgesellschaften im Sinne des § 221 Abs. 3 Unternehmensgesetzbuch (UGB) auch auf Unterlassung und Beseitigung einer Diskriminierung aus dem Grund einer Behinderung einbringen.
(2) Die Klage nach Absatz 1 kann nur auf Grund einer Empfehlung des Bundesbehindertenbeirats (§ 8 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990) eingebracht werden. Der diesbezügliche Beschluss ist mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu fassen.
(3) Verstößt der Versicherer gegen die Regelungen des § 1d VersVG und werden dadurch die allgemeinen Interessen des durch diese Bestimmung geschützten Personenkreises wesentlich und in mehreren Fällen beeinträchtigt, so können dieder Österreichische Arbeitsgemeinschaft für RehabilitationBehindertenrat, der Klagsverband zur Durchsetzung der Rechte von Diskriminierungsopfern (§ 62 GlBG) und auch der Behindertenanwalt (§ 13b BBG) eine Klage auf Unterlassung des gegen § 1d VersVG verstoßenden Verhaltens einbringen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 2 Z 4, BGBl. I Nr. 155/2017)
(1) Wird gegen die in diesem Bundesgesetz geregelten gesetzlichen Gebote oder Verbote verstoßen, und werden dadurch die allgemeinen Interessen des durch dieses Gesetz geschützten Personenkreises wesentlich und dauerhaft beeinträchtigt, kann diekönnen der Österreichische Arbeitsgemeinschaft für RehabilitationBehindertenrat, der Klagsverband zur Durchsetzung der Rechte von Diskriminierungsopfern (§ 62 GlBG) und der Behindertenanwalt (§ 13b BBG) eine Klage auf Feststellung sowie bei großen Kapitalgesellschaften im Sinne des § 221 Abs. 3 Unternehmensgesetzbuch (UGB) auch auf Unterlassung und Beseitigung einer Diskriminierung aus dem Grund einer Behinderung einbringen.
(2) Die Klage nach Absatz 1 kann nur auf Grund einer Empfehlung des Bundesbehindertenbeirats (§ 8 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990) eingebracht werden. Der diesbezügliche Beschluss ist mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu fassen.
(3) Verstößt der Versicherer gegen die Regelungen des § 1d VersVG und werden dadurch die allgemeinen Interessen des durch diese Bestimmung geschützten Personenkreises wesentlich und in mehreren Fällen beeinträchtigt, so können dieder Österreichische Arbeitsgemeinschaft für RehabilitationBehindertenrat, der Klagsverband zur Durchsetzung der Rechte von Diskriminierungsopfern (§ 62 GlBG) und auch der Behindertenanwalt (§ 13b BBG) eine Klage auf Unterlassung des gegen § 1d VersVG verstoßenden Verhaltens einbringen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 2 Z 4, BGBl. I Nr. 155/2017)