Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsBei jeder Landesstelle des Sozialministeriumservice sind in Angelegenheiten der Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sowie der Gleichbehandlung von Menschen mit Behinderungen in der Arbeitswelt (§§ 7a bis 7q BEinstG) Schlichtungsverfahren durchzuführen.Bei jeder Landesstelle des Sozialministeriumservice sind in Angelegenheiten der Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sowie der Gleichbehandlung von Menschen mit Behinderungen in der Arbeitswelt (Paragraphen 7 a bis 7q BEinstG) Schlichtungsverfahren durchzuführen.
(2)Absatz 2Das Schlichtungsverfahren beginnt mit der Einbringung des Anbringens, mit dem Schlichtung begehrt wird, durch die eine Diskriminierung behauptende Person. Auf die Einbringung ist § 13 AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Anbringen schriftlich oder mündlich zu Protokoll eingebracht werden muss. §§ 32 und 33 AVG sind anzuwenden.Das Schlichtungsverfahren beginnt mit der Einbringung des Anbringens, mit dem Schlichtung begehrt wird, durch die eine Diskriminierung behauptende Person. Auf die Einbringung ist Paragraph 13, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Anbringen schriftlich oder mündlich zu Protokoll eingebracht werden muss. Paragraphen 32 und 33 AVG sind anzuwenden.
(3)Absatz 3Das Schlichtungsverfahren endet mit der Einigung oder mit der Zustellung der Bestätigung des Sozialministeriumservice, dass keine gütliche Einigung erzielt werden konnte, an die eine Diskriminierung behauptende Person. § 8 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, ist anzuwenden.Das Schlichtungsverfahren endet mit der Einigung oder mit der Zustellung der Bestätigung des Sozialministeriumservice, dass keine gütliche Einigung erzielt werden konnte, an die eine Diskriminierung behauptende Person. Paragraph 8, des Zustellgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, ist anzuwenden.
(4)Absatz 4Das Sozialministeriumservice hat den Behindertenanwalt (§ 13b des Bundesbehindertengesetzes) vom Ergebnis des Schlichtungsverfahrens in Kenntnis zu setzen.Das Sozialministeriumservice hat den Behindertenanwalt (Paragraph 13 b, des Bundesbehindertengesetzes) vom Ergebnis des Schlichtungsverfahrens in Kenntnis zu setzen.
In Kraft seit 01.06.2014 bis 31.12.9999
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