Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsAuf Grund einer Behinderung darf niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden.
(2)Absatz 2Eine Diskriminierung liegt auch vor, wenn eine Person auf Grund ihres Naheverhältnisses zu einer Person wegen deren Behinderung diskriminiert wird.
(Anm.: Abs. 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 7/2011)Anmerkung, Absatz 3 und 4 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2011,)
In Kraft seit 01.03.2011 bis 31.12.9999
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