§ 20 BGStG Vollziehung

BGStG - Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
§ 20.Paragraph 20,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich des § 8 Abs. 1 bis 3 und des § 10 Abs. 1 die Bundesregierung,hinsichtlich des Paragraph 8, Absatz eins, bis 3 und des Paragraph 10, Absatz eins, die Bundesregierung,
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich des § 17 die Bundeskanzlerin bzw. der Bundeskanzler,hinsichtlich des Paragraph 17, die Bundeskanzlerin bzw. der Bundeskanzler,
  3. 3.Ziffer 3im Übrigen die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz,
  4. 4.Ziffer 4hinsichtlich des § 13 Abs. 2 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Justiz.hinsichtlich des Paragraph 13, Absatz 2, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Justiz.
In Kraft seit 14.11.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 20 BGStG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 20 BGStG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 20 BGStG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 20 BGStG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 20 BGStG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BGStG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 19 BGStG
Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) Fundstelle