Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut
1.Ziffer einshinsichtlich des § 8 Abs. 1 bis 3 und des § 10 Abs. 1 die Bundesregierung,hinsichtlich des Paragraph 8, Absatz eins, bis 3 und des Paragraph 10, Absatz eins, die Bundesregierung,
2.Ziffer 2hinsichtlich des § 17 die Bundeskanzlerin bzw. der Bundeskanzler,hinsichtlich des Paragraph 17, die Bundeskanzlerin bzw. der Bundeskanzler,
3.Ziffer 3im Übrigen die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz,
4.Ziffer 4hinsichtlich des § 13 Abs. 2 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Justiz.hinsichtlich des Paragraph 13, Absatz 2, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Justiz.
In Kraft seit 14.11.2017 bis 31.12.9999
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