§ 20 BGStG

BGStG - Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut

1.

hinsichtlich des § 8 Abs. 1 bis 3 und des § 10 Abs. 1 die Bundesregierung,

2.

hinsichtlich des § 17 die Bundeskanzlerin bzw. der Bundeskanzler,

3.

im Übrigen die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz,

4.

hinsichtlich des § 13 Abs. 2 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Justiz.

In Kraft seit 14.11.2017 bis 31.12.9999
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