Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDas Sozialministeriumservice hat unter Einbeziehung einer Prüfung des Einsatzes möglicher Förderungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften zu versuchen, einen einvernehmlichen Ausgleich der Interessensgegensätze zwischen den Parteien herbeizuführen.
(2)Absatz 2Der Einsatz von Mediation ist anzubieten. Mediation ist durch externe Mediatorinnen und Mediatoren im Sinne des Bundesgesetzes über Mediation in Zivilrechtssachen, BGBl. I Nr. 29/2003, zu erbringen.Der Einsatz von Mediation ist anzubieten. Mediation ist durch externe Mediatorinnen und Mediatoren im Sinne des Bundesgesetzes über Mediation in Zivilrechtssachen, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2003,, zu erbringen.
In Kraft seit 01.06.2014 bis 31.12.9999
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