(1) Das Landesverwaltungsgericht hat eine mündliche Verhandlung auf Antrag oder, wenn er dies für erforderlich hält, von Amts wegen durchzuführen.
(2) Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist im Nachprüfungs- oder Feststellungsantrag oder in den Einwendungen nach § 6 Abs. 3 zu stellen. Der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber sowie etwaigen Antragsgegnerinnen oder Antragsgegnern ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, eine Woche nicht übersteigender Frist, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien wirksam zurückgezogen werden.
(3) Soweit dem weder Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, kann die Verhandlung ungeachtet eines Parteienantrags entfallen, wenn
1. | der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen ist, oder | |||||||||
2. | das Landesverwaltungsgericht einen sonstigen verfahrensrechtlichen Beschluss oder eine einstweilige Verfügung zu erlassen hat, oder | |||||||||
3. | bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass dem verfahrenseinleitenden Antrag stattzugeben, oder dass er abzuweisen ist. |
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