(1) Über Anträge auf Nichtigerklärung von Entscheidungen einer Auftraggeberin oder eines Auftraggebers ist unverzüglich, spätestens sechs Wochen nach Einlangen des Antrages zu entscheiden. Die Zustellung der schriftlichen Ausfertigung einer mündlich verkündeten Entscheidung hat unverzüglich, spätestens zwei Monate nach Verkündung zu erfolgen.
(2) Über Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen ist unverzüglich, längstens jedoch binnen zehn Tagen nach Einlangen des Antrags zu entscheiden. Musste der Antrag zur Verbesserung zurückgestellt werden, ist über ihn längstens binnen 15 Tagen zu entscheiden. Die Frist ist gewahrt, wenn die Erledigung an alle Parteien nachweislich vor ihrem Ablauf abgesendet wurde.
(3) Über Anträge auf Feststellung gemäß § 12 Abs. 1 und 2 ist unverzüglich, spätestens sechs Wochen nach Einlangen des Antrags zu entscheiden. Die Zustellung der schriftlichen Ausfertigung einer mündlich verkündeten Entscheidung hat unverzüglich, spätestens zwei Monate nach Verkündung zu erfolgen.
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