Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024
Anträge gemäß § 12 Abs. 1 sind binnen sechs Monaten ab dem Zeitpunkt einzubringen, in dem die Antragstellerin oder der Antragsteller vom Zuschlag bzw. vom Widerruf Kenntnis erlangt hat oder Kenntnis hätte erlangen können.
In Kraft seit 22.08.2018 bis 31.12.9999
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