(1) Das Landesverwaltungsgericht hat den Eingang eines Nachprüfungsantrags (§ 3 Abs. 1) unverzüglich im Internet bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung hat jedenfalls zu enthalten:
1. | die Bezeichnung der Auftraggeberin oder des Auftraggebers und des betroffenen Vergabeverfahrens sowie gegebenenfalls die Bezeichnung der vergebenden Stelle entsprechend den Angaben im Nachprüfungsantrag (§ 5 Z 1 und 2); | |||||||||
2. | die Bezeichnung der bekämpften gesondert anfechtbaren Entscheidung entsprechend den Angaben im Nachprüfungsantrag (§ 5 Z 1) und | |||||||||
3. | den Hinweis auf die Präklusionsfolgen nach § 6 Abs. 3. |
(2) Die im Nachprüfungsantrag bezeichnete Auftraggeberin oder der darin bezeichnete Auftraggeber ist durch das Landesverwaltungsgericht unverzüglich persönlich vom Eingang des Nachprüfungsantrages zu verständigen. Diese Verständigung hat die in Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Angaben zu enthalten.
(3) Im Fall der Bekämpfung einer Zuschlagsentscheidung ist die für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieterin oder der für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieter jedenfalls durch das Landesverwaltungsgericht unverzüglich persönlich vom Eingang des Nachprüfungsantrags zu verständigen. Diese Verständigung hat die in Abs. 1 genannten Angaben zu enthalten.
(4) In einem Nachprüfungsverfahren ist die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung im Internet bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung hat jedenfalls auch die in Abs. 1 vorgesehenen Angaben zu enthalten.
(5) Im Nachprüfungsverfahren betreffend die Überprüfung einer Zuschlagsentscheidung ist die für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieterin oder der für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieter von der Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung durch das Landesverwaltungsgericht persönlich zu verständigen.
(6) Vom Eingang eines Antrages auf einstweilige Verfügung, mit dem die Untersagung der Erteilung des Zuschlages, die Untersagung des Abschlusses einer Rahmenvereinbarung, die Untersagung der Erklärung des Widerrufs oder die Unterlassung der Angebotseröffnung begehrt wird, ist die betroffene Auftraggeberin oder der betroffene Auftraggeber durch das Landesverwaltungsgericht unverzüglich persönlich zu verständigen. In dieser Verständigung ist auf die Rechtsfolgen gemäß § 9 hinzuweisen.
0 Kommentare zu § 18 Bgld. VergRSG