§ 16a Bgld. VergRSG Unwirksamerklärung des Widerrufs

Bgld. VergRSG - Burgenländisches Vergaberechtsschutzgesetz - Bgld. VergRSG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

Das Landesverwaltungsgericht hat im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 2 Abs. 5 Z 3 sowie bei Verfahren im Unterschwellenbereich im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 2 Abs. 5 Z 1 den Widerruf für unwirksam zu erklären, wenn

1.

die Antragstellerin oder der Antragsteller dies beantragt hat und

2.

das Interesse der Bieterinnen oder der Bieter an der Fortführung des Vergabeverfahrens das Interesse der Auftraggeberin oder des Auftraggebers - auch unter der Berücksichtigung der allfälligen betroffenen öffentlichen Interessen - an der Beendigung des Vergabeverfahrens überwiegt.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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