Das Landesverwaltungsgericht hat im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 2 Abs. 5 Z 3 sowie bei Verfahren im Unterschwellenbereich im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 2 Abs. 5 Z 1 den Widerruf für unwirksam zu erklären, wenn
1. | die Antragstellerin oder der Antragsteller dies beantragt hat und | |||||||||
2. | das Interesse der Bieterinnen oder der Bieter an der Fortführung des Vergabeverfahrens das Interesse der Auftraggeberin oder des Auftraggebers - auch unter der Berücksichtigung der allfälligen betroffenen öffentlichen Interessen - an der Beendigung des Vergabeverfahrens überwiegt. |
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