(1) Im Geltungsbereich dieses Landesgesetzes haben Auftraggeberinnen oder Auftraggeber und vergebende Stellen dem Landesverwaltungsgericht alle für die Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Auskünfte zu erteilen und alle hiefür erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Gleiches gilt für die an einem Vergabeverfahren beteiligten Unternehmerinnen oder Unternehmer.
(2) Hat eine Auftraggeberin oder ein Auftraggeber, eine vergebende Stelle oder eine Unternehmerin oder ein Unternehmer Unterlagen nicht vorgelegt, Auskünfte nicht erteilt oder eine Auskunft zwar erteilt, die Unterlagen des Vergabeverfahrens aber nicht vorgelegt, kann das Landesverwaltungsgericht, wenn die Auftraggeberin oder der Auftraggeber oder die Unternehmerin oder der Unternehmer auf diese Säumnisfolge vorher ausdrücklich hingewiesen wurde, auf Grund der Behauptungen der oder des nicht säumigen Beteiligten entscheiden.
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