(1) Das Landesverwaltungsgericht hat die Hälfte der Gebühr rückzuerstatten, wenn der Antrag vor der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes zurückgezogen wird.
(2) Die Antragstellerin oder der Antragsteller, die oder der vor dem Landesverwaltungsgericht wenn auch nur teilweise obsiegt, hat Anspruch auf Ersatz der gemäß § 22 entrichteten Gebühren durch die Auftraggeberin oder den Auftraggeber. Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz der entrichteten Gebühren, wenn sie oder er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.
(3) Ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf einstweilige Verfügung besteht nur dann, wenn
1. | dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird oder wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird und | |||||||||
2. | dem Antrag auf einstweilige Verfügung stattgegeben wurde oder im Falle der Klaglosstellung stattzugeben gewesen wäre oder der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur wegen einer Interessensabwägung abgewiesen wurde. |
(4) Über den Gebührenersatz entscheidet das Landesverwaltungsgericht.
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