(1) Überprüfungspflichtige Pflanzenschutzgeräte, die im Rahmen des ÖPUL einer wiederkehrenden Überprüfung mit positivem Prüfergebnis unterzogen wurden, gelten als überprüft im Sinne des § 3 Abs. 1, wenn innerhalb der Gültigkeitsfrist dieser ÖPUL-Überprüfung durch eine autorisierte Werkstätte bestätigt wird, dass sie den Voraussetzungen des Anhangs II der Richtlinie 2009/128/EG entsprechen. Mit der Bestätigung ist eine Prüfplakette nach dem Muster der Anlage 2 auszustellen, aus der dies hervorgeht. § 5 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Geräte, die gemäß Abs. 1 eine Prüfplakette erlangt haben, gelten für einen Zeitraum von fünf Jahren, gerechnet ab dem Datum der Überprüfung nach ÖPUL (Datum des Prüfberichts), als überprüft im Sinne dieser Verordnung. § 3 Abs. 3 gilt sinngemäß.
(3) Werkstätten, die an einem Standort im Burgenland aufgrund der Kriterien nach ÖPUL zur Überprüfung von Pflanzenschutzgeräten am 31. Dezember 2014 anerkannt waren, gelten im Umfang dieser Anerkennung bis zum Ablauf des 30. Juni 2016 als autorisiert, solange die Voraussetzungen für die Anerkennung nach ÖPUL vorliegen. Der Landesregierung sind binnen zwei Wochen alle Umstände mitzuteilen, die einen Widerruf der Autorisierung, insbesondere eine Änderung in den geeigneten Örtlichkeiten und der verantwortlichen Prüfpersonen oder deren Schulung, bedingen würden. § 7 gilt sinngemäß.
(4) „ÖPUL“ im Sinne dieser Bestimmung ist das österreichische Agrarumweltprogramm, das vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter der GZ BMLFUW-LE.1.1.8/0073-II/8/2007 genehmigt und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 232 am 30. November 2007 veröffentlicht wurde, in der Fassung der Änderung GZ BMLFUW-LE.1.1.8/0072-II/8/2013, veröffentlicht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 48 am 8. März 2014.
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