§ 8 Bgld. PSGV Übergangsbestimmungen

Bgld. PSGV - Burgenländische Pflanzenschutzgeräteüberprüfungsverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Überprüfungspflichtige Pflanzenschutzgeräte, die im Rahmen des ÖPUL einer wiederkehrenden Überprüfung mit positivem Prüfergebnis unterzogen wurden, gelten als überprüft im Sinne des § 3 Abs. 1, wenn innerhalb der Gültigkeitsfrist dieser ÖPUL-Überprüfung durch eine autorisierte Werkstätte bestätigt wird, dass sie den Voraussetzungen des Anhangs II der Richtlinie 2009/128/EG entsprechen. Mit der Bestätigung ist eine Prüfplakette nach dem Muster der Anlage 2 auszustellen, aus der dies hervorgeht. § 5 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Geräte, die gemäß Abs. 1 eine Prüfplakette erlangt haben, gelten für einen Zeitraum von fünf Jahren, gerechnet ab dem Datum der Überprüfung nach ÖPUL (Datum des Prüfberichts), als überprüft im Sinne dieser Verordnung. § 3 Abs. 3 gilt sinngemäß.

(3) Werkstätten, die an einem Standort im Burgenland aufgrund der Kriterien nach ÖPUL zur Überprüfung von Pflanzenschutzgeräten am 31. Dezember 2014 anerkannt waren, gelten im Umfang dieser Anerkennung bis zum Ablauf des 30. Juni 2016 als autorisiert, solange die Voraussetzungen für die Anerkennung nach ÖPUL vorliegen. Der Landesregierung sind binnen zwei Wochen alle Umstände mitzuteilen, die einen Widerruf der Autorisierung, insbesondere eine Änderung in den geeigneten Örtlichkeiten und der verantwortlichen Prüfpersonen oder deren Schulung, bedingen würden. § 7 gilt sinngemäß.

(4) „ÖPUL“ im Sinne dieser Bestimmung ist das österreichische Agrarumweltprogramm, das vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter der GZ BMLFUW-LE.1.1.8/0073-II/8/2007 genehmigt und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 232 am 30. November 2007 veröffentlicht wurde, in der Fassung der Änderung GZ BMLFUW-LE.1.1.8/0072-II/8/2013, veröffentlicht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 48 am 8. März 2014.

In Kraft seit 12.03.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 8 Bgld. PSGV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8 Bgld. PSGV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 8 Bgld. PSGV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 8 Bgld. PSGV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 8 Bgld. PSGV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 7 Bgld. PSGV
§ 9 Bgld. PSGV