(1) Überprüfungspflichtige Pflanzenschutzgeräte sind alle Geräte, die
(2) Insbesondere folgende Pflanzenschutzgeräte unterliegen einer wiederkehrenden Überprüfung:
(3) Folgende Pflanzenschutzgeräte sind von der Überprüfung ausgenommen:
(4) Die beruflichen Verwenderinnen und Verwender haben regelmäßig Kalibrierungen und technische Überprüfungen der Pflanzenschutzgeräte durchzuführen.
(5) Bei Geräten nach Abs. 3 ist sicherzustellen, dass sie regelmäßig gewartet und insbesondere die Zubehörteile regelmäßig gewechselt werden.
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