(1) Zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Menschen sowie der Umwelt enthält diese Verordnung Vorschriften für wiederkehrende Überprüfungen von Pflanzenschutzgeräten. Durch diese Überprüfung soll die Funktionstüchtigkeit der Geräte gewährleistet und eine Gefährdung der Menschen und der Umwelt ausgeschlossen werden.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Pflanzenschutzgeräte, die ausschließlich
0 Kommentare zu § 1 Bgld. PSGV