(1) Bis zum 26. November 2016 ist jedes überprüfungspflichtige Pflanzenschutzgerät mindestens einer Überprüfung zu unterziehen.
(2) Der zeitliche Abstand zwischen den Überprüfungen darf bis zum Ende des Jahres 2019 fünf Jahre und danach drei Jahre nicht überschreiten.
(3) Ungeachtet der Bestimmungen des Abs. 1 und 2 sind neue überprüfungspflichtige Pflanzenschutzgeräte innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren ab Kaufdatum zumindest einmal einer Überprüfung zu unterziehen.
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