§ 5 Bgld. PSGV Prüfbericht und Prüfplakette

Bgld. PSGV - Burgenländische Pflanzenschutzgeräteüberprüfungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Die autorisierte Werkstätte hat über jede Überprüfung eines Pflanzenschutzgerätes einen Prüfbericht in zweifacher Ausfertigung auszustellen, wobei ein Exemplar des Prüfberichts der oder dem Verfügungsberechtigten über das Pflanzenschutzgerät nachweislich auszufolgen ist; ein Exemplar verbleibt bei der Werkstätte und ist von dieser mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Der Prüfbericht hat insbesondere zu enthalten:

1.

Name, Anschrift und Registernummer der autorisierten Werkstätte, welche die Überprüfung durchgeführt hat,

2.

Name und Anschrift der Eigentümerin oder des Eigentümers oder der Verfügungsberechtigten oder des Verfügungsberechtigten des Pflanzenschutzgerätes,

3.

Pflanzenschutzgerätedaten (Hersteller, Geräteart und -typ, Baujahr, Maschinennummer),

4.

Bezugnahme auf die Prüfanleitung in § 4 Abs. 1, in der Fassung, in der sie für die Überprüfung herangezogen wurde,

5.

allfällige Mängelbeschreibung,

6.

zusammenfassende Feststellung, ob das Pflanzenschutzgerät den Anforderungen zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Gebrauchs entspricht,

7.

Nummer der Prüfplakette (nur bei positivem Ergebnis der Überprüfung),

8.

Datum der Überprüfung,

9.

Name und Unterschrift des Prüforgans.

(2) Die autorisierte Werkstätte hat das überprüfte Pflanzenschutzgerät bei einem positiven Prüfergebnis an einer geeigneten Stelle des Pflanzenschutzgerätes mit einer Prüfplakette (Abs. 3) zu kennzeichnen. Dabei ist die Plakette an dem Pflanzenschutzgerät deutlich sichtbar, unverwischbar und untrennbar anzubringen. Sie ist von der autorisierten Werkstätte durch Lochung bei jenem Kalendermonat und -jahr, in dem die nächste Überprüfung des Pflanzenschutzgerätes spätestens zu erfolgen hat, zu entwerten.

(3) Die Prüfplakette ist im Format DIN-A7 (74 mm x 105 mm) nach dem Muster der Anlage 2 auszuführen. Sie hat aus einer lichtechten, wetterfesten, widerstandsfähigen und am Gerät gut haftenden Folie zu bestehen, die ein zerstörungsfreies Wiederablösen der Plakette unmöglich macht. Zudem muss die Plakette mit einer fortlaufenden Nummer und der Registernummer der autorisierten Werkstätte versehen sein.

(4) Bei Überprüfungen mit negativem Prüfergebnis ist nur der Prüfbericht auszustellen. Eine Prüfplakette darf weder entwertet noch am überprüften Pflanzenschutzgerät angebracht werden.

(5) Die Prüfplakette wird mit Ablauf des übernächsten Kalendermonats, der auf ihr gekennzeichnet ist, ungültig.

(6) Ab dem 27. November 2016 dürfen prüfpflichtige Pflanzenschutzgeräte nur verwendet werden, wenn sie mit einer gültigen Prüfplakette versehen sind. Ausgenommen davon sind Neugeräte bis fünf Jahre nach dem Kauf (§ 3 Abs. 3).

(7) Auf Antrag ist von der ausstellenden autorisierten Werkstätte eine unkenntlich gewordene Prüfplakette kostenpflichtig zu erneuern oder eine Kopie eines Prüfberichts, ergänzt mit der fortlaufenden Nummer der neuen Prüfplakette, auszufolgen. Der Antrag ist bei der Landesregierung einzubringen, wenn die ausstellende Werkstätte nicht mehr über eine entsprechende Autorisierung verfügt.

(8) Die Kosten der Prüfplakette sind nach dem tatsächlichen Aufwand zu verrechnen.

In Kraft seit 12.03.2016 bis 31.12.9999
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