Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.12.2024
In Kraft seit 13.12.2024 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 9 Bgld. NotifG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9 Bgld. NotifG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 9 Bgld. NotifG