§ 9 Bgld. NotifG Inkrafttreten

Bgld. NotifG - Burgenländisches Notifikationsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) (Verfassungsbestimmung) § 6 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(3) §§ 1 und 2 Z 3, § 3 Abs. 4 Z 1 bis 3, 5, 7, 8 und 11, § 4 Abs. 1, § 4 Abs. 2 Z 4 lit. a und b, § 4 Abs. 3 Z 1 und 3 und § 4 Abs. 10 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 39/2013 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(4) § 2 Z 3, § 3 Abs. 3 Z 2, § 3 Abs. 4 Z 4, 7, 8, 10 und 11, § 3 Abs. 5, § 4 Abs. 2 Z 4 und 5, § 4 Abs. 3 Z 3, § 4 Abs. 8, § 8 Abs. 1 und § 10 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 10/2017 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

In Kraft seit 17.03.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 9 Bgld. NotifG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9 Bgld. NotifG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 9 Bgld. NotifG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 9 Bgld. NotifG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 9 Bgld. NotifG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Bgld. NotifG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 8 Bgld. NotifG
§ 10 Bgld. NotifG