§ 5 Bgld. NotifG Zuständigkeit

Bgld. NotifG - Burgenländisches Notifikationsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.12.2024

(1) Entwürfe von technischen Vorschriften oder von wesentlichen Änderungen solcher Vorschriften, die von Landes- oder Gemeindebehörden zu erlassen oder anzuwenden sind, sind von den zur Erlassung oder Anwendung solcher Vorschriften zuständigen anderen Behörden der Landesregierung zur Durchführung des Notifikationsverfahrens nach § 3 zu übermitteln. Dies gilt für Berichte, Mitteilungen und Stellungnahmen, die an die Kommission zu übermitteln sind, sowie endgültig erlassene Vorschriften sinngemäß.

(2) Die Landesregierung hat das vom Bund bestätigte Eingangsdatum der internationalen Notifikation sowie Bemerkungen und Stellungnahmen der Europäischen Kommission oder eines Mitgliedstaats oder anderer Vertragsparteien eines Staatsvertrags zu notifizierten Entwürfen den zuständigen Landes- oder Gemeindebehörden unverzüglich mitzuteilen.

In Kraft seit 13.01.2010 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 5 Bgld. NotifG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 Bgld. NotifG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 5 Bgld. NotifG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 5 Bgld. NotifG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 5 Bgld. NotifG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Bgld. NotifG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 4 Bgld. NotifG
§ 6 Bgld. NotifG