(1) Entwürfe von technischen Vorschriften oder von wesentlichen Änderungen solcher Vorschriften, die von Landes- oder Gemeindebehörden zu erlassen oder anzuwenden sind, sind von den zur Erlassung oder Anwendung solcher Vorschriften zuständigen anderen Behörden der Landesregierung zur Durchführung des Notifikationsverfahrens nach § 3 zu übermitteln. Dies gilt für Berichte, Mitteilungen und Stellungnahmen, die an die Kommission zu übermitteln sind, sowie endgültig erlassene Vorschriften sinngemäß.
(2) Die Landesregierung hat das vom Bund bestätigte Eingangsdatum der internationalen Notifikation sowie Bemerkungen und Stellungnahmen der Europäischen Kommission oder eines Mitgliedstaats oder anderer Vertragsparteien eines Staatsvertrags zu notifizierten Entwürfen den zuständigen Landes- oder Gemeindebehörden unverzüglich mitzuteilen.
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