(1) Gesetzesvorschläge, die technische Vorschriften oder wesentliche Änderungen solcher Vorschriften zum Gegenstand haben und die als Anträge von Abgeordneten oder von Ausschüssen oder als Volksbegehren an den Landtag gelangen, sind bei Vorliegen der Voraussetzungen nach diesem Gesetz von der Präsidentin oder vom Präsidenten des Landtages der Landesregierung zur Durchführung des Notifikationsverfahrens zu übermitteln. Das Gleiche gilt für Gesetzesvorschläge der Landesregierung, wenn im Verfahren im Landtag eine bereits einem Notifikationsverfahren unterzogene technische Vorschrift wesentlich geändert oder eine solche neu aufgenommen wird.
(2) Die Landesregierung hat das vom Bund bestätigte Eingangsdatum der internationalen Notifikation sowie Bemerkungen und Stellungnahmen der Europäischen Kommission oder eines Mitgliedstaats oder anderer Vertragsparteien eines Staatsvertrags der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages mitzuteilen.
(3) Der Landtag hat dafür zu sorgen, dass vor dem Ablauf der Stillhaltefrist nach § 4 die technische Vorschrift nicht beschlossen wird. Während der Stillhaltefristen eingelangte Bemerkungen und Stellungnahmen der Europäischen Kommission oder eines Mitgliedstaats sind bei der weiteren Ausarbeitung der technischen Vorschrift soweit wie möglich zu berücksichtigen. Sind Berichte oder Stellungnahmen an die Europäische Kommission erforderlich, so hat die Übermittlung nach § 3 Abs. 1 zu erfolgen.
(4) Die kundgemachten Texte sind dem Bund von der Landesregierung zur Weiterleitung an die Kommission zu übermitteln.
0 Kommentare zu § 6 Bgld. NotifG